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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 07.10.2016
- 410 C 3837/16 -
"Zug zum Flug"-Fahrschein stellt eigene Reiseleistung des Reiseveranstalters dar
Keine Vermittlung einer Fremdleistung durch Deutsche Bahn
Ein "Zug zum Flug"-Fahrschein stellt eine eigene Reiseleistung des Reiseveranstalters und keine Vermittlung einer Fremdleistung durch die Deutsche Bahn dar. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann für sich und seine Lebensgefährtin im Dezember 2015 eine Pauschalreise nach Marokko zum Preis von 958 EUR gebucht. In diesem Zusammenhang stellte die Reiseveranstalterin den Beiden ein "Rail & Fly"-Ticket zur Verfügung. Der Zug, der die Reisenden zum Flughafen bringen sollte, hatte jedoch am Tag des Reisebeginns im Januar 2016 Verspätung. Um noch rechtzeitig den Flug zu erreichen, nahmen sie daher ein Taxi. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von 30 EUR. Am Flughafen angekommen, verweigerte eine Mitarbeiterin der Fluggesellschaft einen Check-In, da die Reisenden ihre Reisepässe vergessen hatten. Da den beiden kein Alternativflug oder eine Alternativreise angeboten wurde, kündigte der Mann den
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises
Das Amtsgericht Hannover entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zu. Ein Kündigungsgrund gemäß § 651 e Abs. 1 BGB habe nicht vorgelegen. Zwar sei in der
"Zug zum Flug"-Fahrschein stellt eigene Reiseleistung des Reiseveranstalters dar
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der "Zug zum Flug"-Fahrschein eine eigene
Keine Reisepreisminderung aufgrund Zugverspätung
Die
Kein Anspruch auf Ersatz der Taxikosten
Dem Kläger stehe schließlich nach Ansicht des Amtsgerichts kein Anspruch auf Ersatz der Taxikosten zu. Weder der Aufwendungsersatzanspruch nach § 651 c Abs. 3 BGB noch der Schadensersatzanspruch nach § 651 f BGB greifen, da die Fahrt mit dem Taxi zwar ein späteres Eintreffen am Flughafen verhindert habe. Die Reise habe aber wegen der vergessenen Reisepässe ohnehin nicht angetreten werden können. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger die Taxikosten nicht als angemessen ansehen dürfen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2017
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2017, 115/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2017, Seite: 115 RRa 2017, 115
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Dokument-Nr. 24475
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