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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 24.03.2009
48 C 477/08 -

AG Hamburg: Mieter darf Wohnraum auch gewerblich nutzen

Erhöhter Publikumsverkehr oder sonstige Störungen der Nachbarn sind jedoch nicht zulässig

Mietern ist es gestattet, ihre Wohnräume auch für die Arbeit zu nutzen. Allerdings mit der Einschränkung, dass hierdurch kein Schaden entsteht und die Nachbarn nicht durch Publikumsverkehr oder ähnliches belästigt werden. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Fall nutzte ein Mieter in seiner Wohnung Telefon, Fax und Computer auch für gewerbliche Zwecke. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Wohnung.

Nur stärkere Abnutzung der Wohnung oder Publikumsverkehr rechtfertigen Kündigung

Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass ein vertragswidriger Gebrauch der Wohnung erst dann gegeben sei, wenn die Mietwohnung durch die gewerbliche Nutzung stärker abgenutzt werde, als durch ein bloßes Bewohnen der Räume. Auch ein erhöhter Publikumsverkehr oder sonstige unzumutbare Störungen und Belästigungen der Nachbarn, die mit einer gewerblichen Nutzung einhergehen könnten, wären nicht vertretbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2009
Quelle: ra-online (kg)

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Dokument-Nr.: 8619 Dokument-Nr. 8619

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