wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 04.09.2012
716b C 53/12 -

Glatteisunfall: Geschädigter muss Verletzung von Kontroll- und Überwachungs­pflichten nachweisen

Bloße Pflichtverletzung durch Dritten genügt nicht

Wird die Winterdienstpflicht auf eine Reinigungsfirma übertragen, so hat der Delegierende weiterhin eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Kommt die Firma ihren Pflichten nicht nach und verletzt sich dadurch jemand, so muss die verunfallte Person eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Delegierenden nachweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte ein Wohnungseigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500 € wegen eines Glatteisunfalls. Der Wohnungseigentümer kam im Dezember 2010 gegen 10 Uhr vor dem Haus der Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem nicht vom Schnee geräumten öffentlichen Gehweg zu Fall. Mit der Durchführung des Winterdienstes war eine Reinigungsfirma beauftragt. Diese hatte es versäumt an dem Unfalltag morgens den Schnee zu beseitigen. Der klägerische Wohnungseigentümer meinte daher, die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft habe ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Schmerzensgeldanspruch bestand nicht

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek entschied gegen den Kläger. Dem Wohnungseigentümer habe keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Zwar sei die Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümerin des Grundstücks räum- und streupflichtig. Sie habe jedoch die Räum- und Streupflicht auf eine Reinigungsfirma übertragen. Dies sei grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2008 - VI ZR 126/07). Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sei damit hingegen noch nicht erloschen gewesen. Vielmehr habe sie nunmehr eine Kontroll- und Überwachungspflicht ausüben müssen. Diese habe neben der Pflicht der Reinigungsfirma bestanden.

Verletzung der Aufsichtspflicht nicht nachgewiesen

Der Kläger habe hingegen nicht nachweisen können, so das Amtsgericht weiter, dass die Beklagte ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei. Im Rahmen des § 823 BGB müsse aber der Geschädigte nachweisen, dass der Delegierende seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei.

Ebenfalls kein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe auch kein Anspruch nach § 831 Abs. 1 BGB bestanden. Zum einen fehle es an dem Nachweis eines Auswahls- bzw. Überwachungsverschuldens. Zum anderen habe es sich bei der Reinigungsfirma mangels Weisungsbefugnis der Beklagten nicht um eine Verrichtungsgehilfin der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, ra-online (zt/ZMR 2013, 76/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 113
IMR 2013, 113
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 76
ZMR 2013, 76

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15102 Dokument-Nr. 15102

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15102

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung