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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 04.09.2012
- 716b C 53/12 -
Glatteisunfall: Geschädigter muss Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten nachweisen
Bloße Pflichtverletzung durch Dritten genügt nicht
Wird die Winterdienstpflicht auf eine Reinigungsfirma übertragen, so hat der Delegierende weiterhin eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Kommt die Firma ihren Pflichten nicht nach und verletzt sich dadurch jemand, so muss die verunfallte Person eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Delegierenden nachweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte ein
Schmerzensgeldanspruch bestand nicht
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek entschied gegen den Kläger. Dem
Verletzung der Aufsichtspflicht nicht nachgewiesen
Der Kläger habe hingegen nicht nachweisen können, so das Amtsgericht weiter, dass die Beklagte ihrer Kontroll- und
Ebenfalls kein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe auch kein Anspruch nach § 831 Abs. 1 BGB bestanden. Zum einen fehle es an dem Nachweis eines Auswahls- bzw. Überwachungsverschuldens. Zum anderen habe es sich bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, ra-online (zt/ZMR 2013, 76/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 113 IMR 2013, 113 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 76 ZMR 2013, 76
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Dokument-Nr. 15102
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