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Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom 21.09.1992
- 643 C 230/92 -
Gerüche: Vermieter kann seinen Mietern das Kochen nicht verbieten
Mieter müssen keine besonderen Vorkehrungen gegen Kochgerüche treffen
Essensgerüche stellen nicht schon per se einen Verstoß gegen mietvertragliche Verpflichtungen dar. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Harburg und wies die Klage einer Vermieterin ab, die ihre Mieter zwingen wollte, das Kochen in der Wohnung einzuschränken. Die Richter stellten klar, dass Kochen einem sozialtypischen Verhalten entspreche.
Das gelte auch in Zeiten der um sich greifenden Verbreitung von Fertiggerichten. Die mit dem Kochen verbundene Geruchsentstehung sei unmittelbar natürlicher Bestandteil des Kochvorgangs. In nicht wenigen Fällen übe sie eine stimulierende und appetitanregende Wirkung aus.
Nachbarn müssen Essensgerüche hinnehmen
Die mit der Essenszubereitung einhergehenden
Nur bei besonderer Intensität oder Regelmäßigkeit müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden
Nur für diesen Fall, in dem das Maß einer bloß kurzfristigen und damit minimalen Belästigung weit überschritten werde, ergäbe sich eine Verpflichtung der an der Essenszubereitung Beteiligten, im Rahmen des Mietverhältnisses durch besondere Vorkehrungen verschiedenen Sorgfaltspflichten nachzukommen.
Knoblauchgerüche gelten nicht mehr per se als unerträglich
Auch das Argument der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg-Harburg (vt/we)
Jahrgang: 1993, Seite: 39 WuM 1993, 39
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Dokument-Nr. 11004
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