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Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 30.12.2015
- 319a C 83/15 -
Fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters aufgrund Einlegung eines Rechtsmittels gegen Einstellungsbescheid nach erstatteter Strafanzeige
Schwere Treuepflichtverletzung rechtfertigt fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung
Erstattet ein Wohnungsmieter Strafanzeige und wird das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt, so stellt die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Einstellungsbescheid eine schwere Treuepflichtverletzung dar. Dies rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mieters ohne vorherige Abmahnung. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit einem
Recht zur fristlosen Kündigung wegen schwerer Treuepflichtverletzung
Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam fristlos kündigen dürfen. Denn jedenfalls die
Keine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine vorherige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2018
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Altona, ra-online (zt/ZMR 2016, 460/rb)
- Recht zur ordentlichen Kündigung aufgrund unberechtigter Strafanzeige durch Wohnungsmieter
(Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 12.07.2010
[Aktenzeichen: 10 C 172/09]) - Eine mit Schädigungsabsicht gestellte grundlose Strafanzeige zu Lasten des Vermieters berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014
[Aktenzeichen: 21 S 48/14])
Jahrgang: 2016, Seite: 460 ZMR 2016, 460
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Dokument-Nr. 25680
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