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Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 21.06.2000
318c C 36/00 -

Wenn das Flugzeug auf einem anderen Flughafen landet

Sofern die Dauer für den Bustransfer außer Verhältnis zum Flug steht, liegt ein erheblicher Mangel vor

Wenn das Flugzeug beim Rückflug auf einem mehrere hundert Kilometer entfernten Flugplatz landen soll, kann der Urlauber auf Kosten des Veranstalters einen separaten Flug buchen und sich einen Mietwagen für die Reststrecke nehmen. Das hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden.

Im Fall hatte ein Urlauber eine Flugreise in die Türkei gebucht. Für die Rückreise war eigentliche ein Direktflug von Antalya nach Hamburg geplant. Der Reiseveranstalter änderte jedoch die geplante Rückreise. Der Urlauber sollte nun mit dem Bus von Alanya nach Antalya reisen, von dort mit einem anderen Bus nach Dalaman, von Dalaman mit dem Flugzeug nach Frankfurt und von dort mit dem Bus nach Hamburg.

Das war dem Urlauber zu viel. Er buchte auf eigene Faust einen Flug von Antalya nach Frankfurt und mietete dort ein Auto, um nach Hamburg weiter zu fahren.

Zu Recht, wie das Gericht meinte. Er könne vom Reiseveranstalter die Mehrkosten für den von ihm gebuchten Flug und den Mietwagen verlangen. Der Urlauber habe den Reisevertrag wegen eines erheblichen Mangels gem. § 651 e Abs. 1 BGB kündigen können. Dieser erhebliche Mangel sei darin zu sehen, dass der Rückflug nicht wie vereinbart nach Hamburg, sondern nach Frankfurt erfolgen sollte. Maßstab sei hier nach der Rechtsprechung das Verhältnis zwischen Bustransfer und Flugdauer. Wenn der Bustransfer vom Flughafen doppelt so lange dauere wie der Flug selbst, läge ein erheblicher Mangel vor. Hier wurden für den Bustransfer von Frankfurt nach Hamburg fünf Stunden veranschlagt. Dieser Zeitraum stehe außer Verhältnis mit der mutmaßlichen Flugzeit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2006
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 1983 Dokument-Nr. 1983

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