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Amtsgericht Görlitz, Urteil vom 03.11.1997
1 C 1320/96 -

Mietminderung wegen rostigem Wasser und Raumtemperatur von 16-18 °C in den Wintermonaten

Minderungsquote von 20 bzw. 30 % angemessen

Weist das Wasser eine Rostverfärbung auf und lassen sich die Wohnräume nur bis zu einer Temperatur von 16-18 °C beheizen, rechtfertigt dies eine Mietminderung von 20 bzw. 30 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Görlitz hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, weil das Wasser eine Rostverfärbung aufwies. Zudem war in den Monaten Januar und Februar eine Beheizung der Räume nur bis 16-18 °C möglich. Die Vermieterin weigerte sich jedoch das Minderungsrecht anzuerkennen und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Görlitz entschied zu Gunsten der Mieter. Denn diese haben ihre Miete mindern dürfen. Die Rostverfärbung des Wassers habe eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnwerts der Mieter dargestellt. Denn durch die Braunfärbung werde leicht der Eindruck erweckt, dass das Wasser schmutzig ist und Krankheisterreger enthält. Das Gericht hielt daher eine Minderungsquote von 20 % für angemessen. Hinsichtlich der mangelnden Beheizbarkeit sah es eine Mietminderung von 30 % für ausreichend an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Görlitz (zt/WuM 1998, 180/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1998, Seite: 180
WuM 1998, 180

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 12575 Dokument-Nr. 12575

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Kommentare (4)

 
 
Andrea von Bastian schrieb am 06.12.2019

hallo

wr sind dieses jahr im Februar in eine 3 zimmerwohnung gezogen für 750 eur kaltmiete

beim einzug wurde uns versichert leider nicht schriftlich dass das haus im sommer aussen gedämmt wird wir haben unsere vermieterin und deren mannmehrfach darauf angesprochen und es snd noch mehr mängel aber die hezung ist das grösste problem wir haben nur 15 bis 27 grad in der wohnung bei einer aussentemparatur von gerade mal 1 bis -1 grad bei voll aufgedrehter heizung

Andrea von Bastian schrieb am 06.12.2019

hallo

wr sind dieses jahr im Februar in eine 3 zimmerwohnung gezogen für 750 eur kaltmiete

beim einzug wurde uns versichert leider nicht schriftlich dass das haus im sommer aussen gedämmt wird wir haben unsere vermieterin und deren mannmehrfach darauf angesprochen und es snd noch mehr mängel aber die hezung ist das grösste problem wir haben nur 15 bis 27 grad in der wohnung bei einer aussentemparatur von gerade mal 1 bis -1 grad bei voll aufgedrehter heizung

Michaela schrieb am 25.08.2015

Kann ich die mietminderung nachträglich von meinen alten vermieter zurück vordern bei heizen in den Wintermonaten voll geheizt und am abend wahr die Heizung aus und die Temperatur am tag 18 grad und am abend zu teil auf 15-16 grad

Armin antwortete am 25.08.2015

eine Mietminderung ist grundsätzlich nur für die Zukunft möglich (d.h. ab Zugang der Mietminderungsankündigung), ansonsten wäre es eine Rückforderung und keine Minderung ...

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