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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.1998
- 33 C 2515/97-67 -
Anfertigung von Fotos der Wohnung ohne Erlaubnis des Mieters: Mieter darf im Rahmen seines Notwehrrechts Kamera aus der Hand schlagen
Unordentliche Wohnung rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Ein Vermieter ist nicht berechtigt von der Mietwohnung ohne Erlaubnis des Mieters Fotos anzufertigen. Tut er dies doch, so kann der Mieter im Rahmen seines Notwehrrechts dem Fotografen die Kamera aus der Hand schlagen. Zudem rechtfertigt allein eine unordentliche Wohnung keine fristlose Kündigung. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Mieter fristlos gekündigt, weil er im Rahmen eines Besichtigungstermins der Mietwohnung im Juli 1997 der Beauftragten der Vermieterin eine Fotokamera aus der Hand schlug. Dazu kam es, weil die Beauftragte ohne
Recht zur Abwehr unberechtigter Fotoaufnahmen bestand
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Mieters. Das aus der Hand schlagen der Kamera habe kein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) dargestellt. Will nämlich ein Vermieter ohne
Unordentliche Wohnung berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung
Darüber hinaus rechtfertige eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1999, 596/rb)
- Vermieter darf keine Fotos einer eingerichteten Wohnung zu Präsentationszwecken für neue Mietinteressenten anfertigen
(Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 30.09.2009
[Aktenzeichen: 2 S 218/09]) - Wohnungsanzeige im Internet: Mieter muss keine Fotoaufnahmen der Wohnung dulden
(Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 10.04.2012
[Aktenzeichen: 21 C 987/13])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1999, Seite: 596 NJW-RR 1999, 596 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 1999, Seite: 121 NZM 1999, 121 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1998, Seite: 343 WuM 1998, 343
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Dokument-Nr. 18623
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