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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.04.2000
32 C 3141/99-84 -

Verspätetes Eintreffen des Reisegepäcks rechtfertigt Reisepreisminderung von 25 % pro Tag

Fehlendes Urlaubsgepäck rechtfertigt regelmäßig die Minderung - bei der Minderungsquote kommt es aber auf den Einzelfall an

Das Fehlen eines Reisekoffers kann zur Reisepreisminderung berechtigen, wenn dadurch die betreffenden Reisetage beeinträchtigt werden. Grundsätzlich berechtigt fehlendes Urlaubsgepäck zu einem Minderungssatz von 20 % bis 25 % pro betroffenem Urlaubstag. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main in Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der Kläger hatte mit seiner Ehefrau an einer Rundreise durch Südafrika teilgenommen. Während der Reise kam einer der beiden mitgeführten Reisekoffer vorübergehend abhanden. In den Koffer hatten der Kläger und seine Frau ihre gesamte Ersatzwäsche gepackt. Während der vier Tage konnten sie die Wäsche nicht wechseln. Die Anschaffung von Ersatzwäsche war auf Grund fehlender Einkaufsmöglichkeiten an diesen Tagen nicht möglich. Zur Entschädigung verlangte der Kläger Rückerstattung von 35 % des gesamten Reisepreises.

Fehlen des Reisegepäcks berechtigt nur zur Minderung hinsichtlich der tatsächlich betroffenen Urlaubstage

Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab ihm Recht - jedoch nur hinsichtlich der tatsächlich beeinträchtigten vier Urlaubstage. Unstreitig stelle die fehlende Verfügbarkeit des Koffers während vier von elf vollen Reisetagen einen Reisemangel im Sinne der §§ 651 c, 651 d BGB dar, der grundsätzlich zur Minderung des Reisepreises berechtige. Der diesbezüglich angemessen in Abzug zu bringende Betrag sei jedoch nicht auf den gesamten Reisepreis zu veranschlagen. Vielmehr sei eine differenzierte Betrachtung und Berechnung unter Zugrundelegung nur derjenigen Reisetage, die durch das Fehlen des Koffers tatsächlich beeinträchtigt wurden, vorzunehmen.

Fehlendes Reisegepäck trübt Reisefreude nur an den betroffenen Tagen - nicht aber vorher oder nachher

Nur an vier von elf vollen Reisetagen habe der Koffer des Klägers gefehlt. Eine Voraus- oder Nachwirkung der unerfreulichen Beeinträchtigung beim Wäschewechseln des Klägers und seiner Ehefrau sei nicht ersichtlich. Vor dem Verlust ihres Koffers hätten sie noch nichts von der bevorstehenden Unannehmlichkeit gewusst. Nach Wiedererlangung des vollständigen Reisegepäcks konnten sie ihre Wäsche ebenfalls wieder ungehindert und sogar noch häufiger als geplant wechseln, so dass auch während der restlichen Urlaubstage kein Mangel mehr vorgelegen habe.

Bei heißen Temperaturen ist fehlende Möglichkeit zum Wäschewechsel besonders gravierend

Die angemessene Minderungsquote könne daher nur unter Zugrundelegung der Urlaubstage, an denen die Beeinträchtigung sich auch tatsächlich auswirkte, ermittelt werden. Bei fehlendem Urlaubsgepäck sei regelmäßig ein Minderungssatz von 20 % bis 25 % pro betroffenem Urlaubstag zugrunde zu legen. Im vorliegende Fall habe sich die fehlende Möglichkeit zum Wäschewechsel angesichts der heißen Temperaturen des Urlaubslandes und der aktiven Programmgestaltung offensichtlich als besonders unangenehm dargestellt. Andererseits hätten die Kläger das volle Programm- und Besichtigungsangebot der Beklagten nutzen können, so dass die durch die bereits getragene Wäsche eingetretene Beeinträchtigung insgesamt mit 25 % pro Reisetag zu veranschlagen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/we)

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