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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.1992
31 C 2064/92 -

Verlassen der Wohnung während Betrieb einer Waschmaschine ist grob fahrlässig

Grobe Fahrlässigkeit des Versicherungs­nehmers begründet Leistungsfreiheit der Versicherung

Wer die Wohnung während des Betriebs der Waschmaschine für 4 ½ Stunden verlässt, handelt grob fahrlässig. Kommt es zu einem Wasserschaden, muss die Versicherung dafür nicht einstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich eine Versicherung für einen Wasserschaden in einer Wohnung aufzukommen, da der Versicherungsnehmer seine Wohnung für 4 ½ Stunden verlassen hatte, obwohl die Waschmaschine in Betrieb war. Da der Versicherungsnehmer meinte einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung zu haben, erhob er Klage.

Kein Anspruch auf Versicherungsleistung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Versicherungsnehmer. Dieser habe keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung gehabt, da er den Wasserschaden grob fahrlässig verursacht habe. Es müsse selbst bei neuen Waschmaschinen und Anschlüssen stets mit einem Wasserschaden gerechnet werden. Das Verlassen der Wohnung für 4 ½ Stunden habe daher ein sorgloses Verhalten dargestellt, welches eine erhebliche Steigerung der Gefahrenlage bewirkt habe. Dies habe umso mehr gegolten, als der Raum in dem die Maschine stand keinen Abfluss und der Versicherungsnehmer keinen Aqua-Stop eingebaut hatte.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1992 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfut a.M., ra-online (zt/ZfS 1994, 301/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1994, Seite: 301
zfs 1994, 301

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17477 Dokument-Nr. 17477

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Kommentare (3)

 
 
ErDa schrieb am 14.01.2014

Aus dem Artikel ist m.E. doch eindeutig zu schließen, dass es um keinen Haftpflichtschaden geht. Zum Thema Aquastopp: "... in jedem Fall ein unkontrolliertes Austreten von Wasser verhindert.... Sollte es trotzdem passieren..." Ist die Vorrichtung nun sicher oder nicht? Im Übrigen viel Spaß bei der Auseinandersetzung mit der Haftpflichtversicherung des Herstellers, die auch nur den Zeitwert erstattet. Waschmaschinen stehen auch in Küchen. Wer möchte dort einen Gully?

Schade ist es, dass Versicherer oft lebensfremd regulieren.

Michael Renner schrieb am 14.01.2014

Wäre natürlich nicht schlecht, wenn man wüßte, um was für einen Schaden es sicht gehandelt hat - bei Hausratschaden verständlich - bei Haftpflichtschaden nicht, da Haftpflicht die grobe Fahrlässigkeit und somit einen Schaden, z.B. beim Mieter der unteren Wohnung einschließt. Urteil auch schon ein wenig sehr "veraltet".

Klau Letsch schrieb am 14.01.2014

Was ist denn dies für ein schwachsinniges Urteil?

Gerade moderne Waschmaschinen sind mit einem Wasserstopmausgerüstet, welcher in jedem Fall ein unkontrolliertes Austreten von Wasser verhindert.

Sollte es trotzdem passieren, übernimmt der Hersteller die entstandenen Schadenskosten.

Man kann auch argumentieren.

Warum werden Badezimmer oder Räume wo Waschgeräte stehen, nicht grundsätzlich mit einer Fussbodenentwässerung ausgerüstet.

Dies würde von vorn heraus Wasserschäden am Gebäude verhindern.

Aber da streiken die Vermieter, weil dies mit etwas höheren Kosten verbunden ist.

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