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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.11.2014
30 C 1066/14 (32) -

Flugverspätung aufgrund randalierenden Passagiers: Kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Fluggast­rechte­verordnung

Verspätung beruht auf außergewöhnlichen Umstand

Kommt es zu einer Flugverspätung, weil der Vorflug wegen eines randalierenden Passagiers zwischenlanden und dadurch die erforderliche Mindestruhezeit bis zum Weiterflug eingehalten werden musste, so steht dem Fluggast keine Ausgleichszahlungen nach der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) zu. Denn die Verspätung beruht in diesem Fall auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FluggastVO. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Punta Cana im Oktober 2011 kam erst mit einer Verspätung von 17 Stunden am Zielflughafen Frankfurt am Main an. Dies hatte seine Ursache darin, dass das Flugzeug beim Vorflug von Frankfurt am Main nach Punta Cana in Terziera zwischenlanden musste, um einen alkoholisierten und unter Drogeneinfluss stehenden randalierenden Passagier der örtlichen Polizei zu übergeben. Zudem benötigte die Suche nach seinem Gepäckstück eine erhebliche Zeit. Nachdem das Flugzeug Punta Cana erreicht hatte, musste die Crew ferner vor Antritt des Rückfluges zunächst die vorgeschriebene Mindestruhezeit einhalten. All dies führte zu der großen Verspätung. Ein Fluggast klagte aufgrund der Verspätung auf Zahlung einer Entschädigung.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Verspätung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied gegen den Fluggast. Ihm habe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der FluggastVO zugestanden. Denn die Ankunftsverspätung habe auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, für den die Fluggesellschaft nicht habe eintreten müssen (Art. 5 Abs. 3 FluggastVO).

Ankunftsverspätung beruht auf außergewöhnlichem Umstand

Die aufgrund der Zwischenlandung notwendig gewordene Einhaltung der Mindestruhezeit der Crew habe einen außergewöhnlichen Umstand dargestellt. Der Fluggesellschaft sei nicht vorzuwerfen, dass sie beim Einstieg der Passagiere keine ausreichende Kontrolle durchgeführt habe. Denn es habe nicht festgestellt werden können, dass der betreffende Passagier bereits beim Einstieg unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden habe, sodass eine Mitnahme habe verweigert werden können.

Bereithaltung einer Ersatzcrew oder Chartern eines Flugzeugs nicht notwendig

Ferner sei es der Fluggesellschaft nicht zuzumuten gewesen, so das Amtsgericht, am Ort der Zwischenlandung eine Ersatzcrew bereit zu halten. Dies habe vor allem in Anbetracht dessen gegolten, dass die Zwischenlandung außerplanmäßig stattgefunden habe. Zudem habe die Fluggesellschaft in Punta Cana keine Ersatzmaschine chartern müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2015
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2015, 239/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2015, Seite: 239
RRa 2015, 239

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Dokument-Nr.: 21778 Dokument-Nr. 21778

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