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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.11.2014
- 30 C 1066/14 (32) -
Flugverspätung aufgrund randalierenden Passagiers: Kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Fluggastrechteverordnung
Verspätung beruht auf außergewöhnlichen Umstand
Kommt es zu einer Flugverspätung, weil der Vorflug wegen eines randalierenden Passagiers zwischenlanden und dadurch die erforderliche Mindestruhezeit bis zum Weiterflug eingehalten werden musste, so steht dem Fluggast keine Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu. Denn die Verspätung beruht in diesem Fall auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FluggastVO. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Punta Cana im Oktober 2011 kam erst mit einer Verspätung von 17 Stunden am Zielflughafen Frankfurt am Main an. Dies hatte seine Ursache darin, dass das Flugzeug beim Vorflug von Frankfurt am Main nach Punta Cana in Terziera zwischenlanden musste, um einen alkoholisierten und unter Drogeneinfluss stehenden randalierenden Passagier der örtlichen Polizei zu übergeben. Zudem benötigte die Suche nach seinem Gepäckstück eine erhebliche Zeit. Nachdem das Flugzeug Punta Cana erreicht hatte, musste die Crew ferner vor Antritt des Rückfluges zunächst die vorgeschriebene
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Verspätung
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied gegen den
Ankunftsverspätung beruht auf außergewöhnlichem Umstand
Die aufgrund der
Bereithaltung einer Ersatzcrew oder Chartern eines Flugzeugs nicht notwendig
Ferner sei es der Fluggesellschaft nicht zuzumuten gewesen, so das Amtsgericht, am Ort der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2015
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2015, 239/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2015, Seite: 239 RRa 2015, 239
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Dokument-Nr. 21778
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