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Amtsgericht Euskirchen, Urteil vom 16.01.2020
- 33 C 63/19 -
Mieter darf sich mit anderen Mietern kritisch über Nebenkostenabrechnung auseinandersetzen
Kein Recht zur fristlosen oder ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses durch Vermieter
Ein Wohnungsmieter darf sich kritisch mit anderen Mietern über eine Nebenkostenabrechnung auseinandersetzen. Ein Recht zur fristlosen oder ordentlichen Kündigung besteht für den Vermieter in einem solchen Fall nicht. Dies hat das Amtsgericht Euskirchen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden den Mietern einer Wohnung in Euskirchen im März 2019 von ihrem Vermieter fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt. Hintergrund dessen war, dass sich die Mieter mittels eines Schreibens an ihre Mitmieter wandten, in dem sie sich kritisch über die
Unzulässige fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
Das Amtsgericht Euskirchen entschied, dass dem Vermieter kein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden habe. Die Mieter haben keine Vertragsverletzung gemäß § 543 Abs. 1 BGB begangen oder den
Recht der Mieter zur kritischen Auseinandersetzung
Nach Auffassung des Amtsgerichts dürfen sich Mieter kritisch mit der vom Vermieter erstellten
Unzulässige ordentliche Kündigung
Schließlich sei nach Ansicht des Amtsgerichts auf die ordentliche Kündigung unwirksam. Denn in der Anfertigung des Schreibens und in der Verwendung des Begriffs "Wucher" liege keine erhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ohnehin hätte es vor Ausspruch der fristgerechten Kündigung einer Abmahnung bedurft.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2020
Quelle: Amtsgericht Euskirchen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28561
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