wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2010
55 C 7723/10 -

Rollläden dürfen auch abends betätigt werden

Nachbarn sind zur Duldung verpflichtet

Das Betätigen von Rollläden in den Abendstunden stellt ein sozialadäquates Verhalten dar. Ein darauf gerichteter Unterlassungs­anspruch ist unbegründet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall waren die Kläger Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. Unter der Wohnung der Kläger wohnte die Beklagte. Diese betätigte die elektrischen Rollläden ihrer Wohnung abends zwischen 22.30 und 23.30 Uhr. Die Kläger verlangten nunmehr das Unterlassen der Betätigung der Rollläden in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.

Kein Unterlassungsanspruch

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen die Kläger. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB stand ihnen nicht zu. Nach dieser Vorschrift darf zwar der Eigentümer gegenüber einem Störer auf Unterlassung klagen, wenn das Eigentum beeinträchtigt wird und weitere Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Der Unterlassungsanspruch ist aber ausgeschlossen, wenn der Eigentümer - wie hier - gemäß § 1004 Abs. 2 BGB die Störung zu dulden hat. Es war zu berücksichtigen, dass das Betätigen von Rollläden zum normalen Gebrauch einer Wohnung gehört. Es handelt sich dabei um ein sozial adäquates Verhalten und es liegt in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit benutzt werden. Dem Benutzer einer Wohnung darf nicht vorgeschrieben werden zu welcher Zeit er seine Räume verdunkeln soll.

Vorliegen einer geringfügigen Beeinträchtigung

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass auch wenn die Rollläden im Haus der Parteien möglicherweise störend waren, da das Haus hellhörig war und die Rollläden aus Aluminium bestanden, sie nur eine geringfügige Beeinträchtigung mit sich brachten. Denn das Geräusch war nur in der sehr kurzen Zeit des Betätigens zu hören.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht | Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 172
MietRB 2011, 172
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2011, Seite: 173
WuM 2011, 173

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14451 Dokument-Nr. 14451

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14451

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung