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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 03.02.2015
- 423 C 8722/14 -
Nebenkostenabrechnung: Recht zur Belegeinsicht im Stadtteilbüro eines Großvermieters bei 16 km entfernten Hauptsitz
Belegeinsicht am Hauptsitz für Mieter unzumutbar
Unterhält ein Großvermieter in der Wohnanlage ein Stadtteilbüro, so haben die Mieter das Recht dort die Belege zu den Unterlagen der Nebenkostenabrechnung einzusehen, wenn der Hauptsitz des Vermieters 16 km entfernt ist. In diesem Fall ist eine Belegeinsicht am Hauptsitz für die Mieter unzumutbar. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall baten die Mieter einer Wohnung um Einsicht in die Originalbelege zu einer
Bei großer Entfernung zwischen Sitz des Vermieters und Wohnung besteht Recht zur Einsicht am Wohnort
Das Amtsgericht Dortmund führte zum Fall aus, dass einem Mieter das Recht zur Einsicht in die Originalbelege zu einer
Unzumutbarkeit der Einsicht am Vermietersitz bei Bestehen eines Stadtteilbüros
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei es einem Großvermieter zumutbar, die Originalbelege zu einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2015
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/WuM 2015, 236/rb)
- Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung: Mieter ist es zumutbar zur Einsicht in die Belege einen Weg bis zu 30 km Luftlinie zurückzulegen
(Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 20.02.2014
[Aktenzeichen: 93 C 2240/13]) - Betriebskostenabrechnung: Mieter kann Zusendung von Belegkopien gegen Erstattung von 0,25 Euro je Kopie verlangen
(Amtsgericht Delmenhorst, Urteil vom 21.08.2003
[Aktenzeichen: 4b C 5160/03 (V)])
Jahrgang: 2015, Seite: 236 WuM 2015, 236
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Dokument-Nr. 20901
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