wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.2/0/5(6)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 19.04.1977
110 C 883/75 -

Bohren von Dübellöchern entspricht grundsätzlich normalem Mietgebrauch

Pflicht zur Durchführung von Schönheits­reparaturen nur bei unüblicher Häufung von Dübellöchern

Ein Mieter ist grundsätzlich berechtigt in den Wänden der Wohnung Dübellöcher zu bohren. Denn dies ist vom normalen Mietgebrauch umfasst. Nur bei einer unüblichen Häufung von Dübellöchern kann die Pflicht zur Durchführung von Schönheits­reparaturen bestehen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter einer Wohnung nach dem Auszug des Mieters die Durchführung von Malerabreiten aufgrund von Dübellöchern. Da sich der Mieter jedoch weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Durchführung von Malerarbeiten

Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf Durchführung von Malerarbeiten zugestanden. Denn es entspreche dem normalen und somit vertragsgemäßen Mietgebrauch, wenn der Mieter in einer unmöblierten Wohnung zur Befestigung von Gegenständen Dübel anbringt. Nur bei Vorliegen einer unüblichen Häufung von Dübellöchern könne eine übernormale Abnutzung bestehen, die die Durchführung von Schönheitsreparaturen rechtfertigt. Dazu sei hier aber nichts vorgetragen worden.

Dübellöcher in Fliesen zur Anbringung eines Wäschetrockners zulässig

Das Amtsgericht verwies zudem darauf, dass zur Anbringung eines Wäschetrockners das Bohren von Dübellöchern in Badfliesen zulässig ist. Etwas anderes könne jedoch gelten, wenn solche Gegenstände bei Übernahme der Wohnung bereits vorhanden waren und somit eine Installation überflüssig war.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2014
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/WuM 1978, 173/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1978, Seite: 173
WuM 1978, 173

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18522 Dokument-Nr. 18522

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18522

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.2 (max. 5)  -  6 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung