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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 19.04.1977
- 110 C 883/75 -
Bohren von Dübellöchern entspricht grundsätzlich normalem Mietgebrauch
Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nur bei unüblicher Häufung von Dübellöchern
Ein Mieter ist grundsätzlich berechtigt in den Wänden der Wohnung Dübellöcher zu bohren. Denn dies ist vom normalen Mietgebrauch umfasst. Nur bei einer unüblichen Häufung von Dübellöchern kann die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bestehen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter einer Wohnung nach dem Auszug des Mieters die Durchführung von Malerabreiten aufgrund von Dübellöchern. Da sich der Mieter jedoch weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch auf Durchführung von Malerarbeiten
Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf Durchführung von Malerarbeiten zugestanden. Denn es entspreche dem normalen und somit vertragsgemäßen Mietgebrauch, wenn der Mieter in einer unmöblierten Wohnung zur Befestigung von Gegenständen Dübel anbringt. Nur bei Vorliegen einer unüblichen Häufung von Dübellöchern könne eine übernormale Abnutzung bestehen, die die Durchführung von
Dübellöcher in Fliesen zur Anbringung eines Wäschetrockners zulässig
Das Amtsgericht verwies zudem darauf, dass zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2014
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/WuM 1978, 173/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1978, Seite: 173 WuM 1978, 173
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Dokument-Nr. 18522
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