wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Coburg, Urteil vom 25.10.2007
15 C 932/07 -

Kaufleute müssen Mängel umgehend rügen

Zur Frage, wann ein Handelskauf vorliegt und der Käufer darum Mängel unverzüglich rügen muss

Wer als Kaufmann einen Mangel nicht unverzüglich rügt, verliert seine Gewährleistungsrechte. Nach dieser Regel verurteilten das Amts- und Landgericht Coburg einen Fensterbauer zur Zahlung von rund 2.000 € Kaufpreis für ein Aquarium. Seine Mängelrügen waren verspätet. Dass er den Glaskasten nicht weiterverkaufen, sondern im Büro aufstellen wollte, entband ihn nicht von seinen kaufmännischen Pflichten.

Von Kaufleuten wird im Geschäftsverkehr mehr Aufmerksamkeit gefordert als vom "normalen" Verbraucher. Was sie für ihre Firma anschaffen, müssen sie sofort untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen. Sonst verlieren sie ihre Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht nur für Handelsware, sondern beispielsweise auch für Büroausstattung.

Sachverhalt

Der Beklagte hatte bei der klagenden Glaserei ein speziell angefertigtes Aquarium für rund 2.000 € bestellt. Es wurde ihm geliefert, er bestätigte unterschriftlich, die „Ware mängelfrei und vollständig übernommen“ zu haben. Als es ans Zahlen ging, sah er das dann anders. Fast drei Monate nach der Lieferung rügte er Mängel bei der Verklebung der Scheiben, die ihm nach seinen Angaben sofort aufgefallen waren.

Gericht: Mängelrüge war nicht unverzüglich

Diese Mängelrüge war nicht mehr unverzüglich und damit viel zu spät, urteilten die Coburger Gerichte. Sowohl Verkäuferin als auch Käufer seien Kaufleute, so dass von einem beiderseitigen Handelsgeschäft auszugehen sei. Daran ändere auch nichts, dass der Erwerb eines Aquariums nicht zum typischen Geschäft eines Fensterbauers gehöre. Denn bei Vertragsschluss sei klar gewesen, dass der Beklagte die Kaufsache für seine Büroräume verwenden wollte. Der Erwerb von Einrichtung und Büroausstattung sei aber dem Handelsgewerbe zuzurechnen. Im Übrigen gab der Beklagte an, das nicht eben billige Aquarium inzwischen entsorgt zu haben. Mängel hätten sich daher im Prozess ohnehin nicht mehr feststellen lassen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 07.03.2008

Nachinstanz:
  • Landgericht Coburg, Beschluss vom 15.02.2008
    [Aktenzeichen: 33 S 112/07]
Aktuelle Urteile aus dem Handelsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5716 Dokument-Nr. 5716

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5716

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung