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Amtsgericht Cham, Urteil vom 04.11.1996
7 C 194/96 -

Kaufvertrag über Antiblitz-Reflexfolien ist sittenwidrig

Beiderseits sittenwidriges Geschäft

Der Erwerb und die Verwendung von Anti-Radar-Folien sind in der Regel sittenwidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Cham hervor.

Der Kläger, ein erfolgreicher Kaufmann, war aus beruflichen Gründen viel mit seinem Auto unterwegs. Offenbar war er ein flotter Fahrer und hatte es oft besonders eilig. Jedenfalls musste er in der Vergangenheit bereits - wie er es ausdrückte - "Erfahrungen mit Geschwindigkeitskontrollen auf der Autobahn machen". Da kam ihm der Hinweis eines Freundes auf ein Zeitungsinserat gerade recht. In der Anzeige pries der Beklagte eine schon seit Jahren "bewährte" Reflexfolie an, die das Kennzeichen "bei Fotoblitz absolut unsichtbar" mache.

Rechtsauskunft

Ängstliche Gemüter beruhigte die Montageanleitung mit dem (irreführenden) Hinweis, das Überkleben des Kennzeichens mit der Folie gelte nicht als strafbare Urkundenfälschung. Freilich habe die Geschichte einen kleinen Haken: Das Überdecken der Kennzeichen-Buchstaben stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit 20 DM Verwarnungsgeld belegt werden könne. "Also entscheiden Sie selbst!", heißt es schließlich in der Anleitung, bei deren Lektüre sich der Leser das Augenzwinkern des Verfassers lebhaft vorstellen kann.

35 Tarnfolien

Von der Aussicht, lästige Verkehrsbeschränkungen in Zukunft etwas lockerer nehmen zu können, war der Geschäftsmann so begeistert, dass er gleich 35 Folien auf einmal bestellte. Von den Tarnzeichen sollten auch andere Fahrzeuge seines Fuhrparks profitieren.

Enttarnung

Ein halbes Jahr später wurde der Kaufmann auf der Autobahn geblitzt. Bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h hatte er einen viel zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten, nämlich statt 65 m (= halber Tachowert) nur 17 m. Beim Auswerten des Filmes war vom amtlichen Kennzeichen zunächst nur der Anfangsbuchstabe erkennbar. Mit Hilfe spezieller Untersuchungsmethoden gelang es jedoch der Polizei, auch den Rest des Kennzeichens sichtbar zu machen.

Strafrechtliche Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs

Sein untauglicher Versuch, dem Auge des Gesetzes zu entwischen, kam den Geschäftsmann teuer zu stehen. Zum einen handelte er sich eine saftige Geldstrafe ein. Zwar nicht wegen "Urkundenfälschung" (insofern hatte das Inserat recht), jedoch wegen "Kennzeichenmissbrauchs" verurteilte ihn das Amtsgericht Neumarkt i.d.Opf. zu einer Geldstrafe von knapp 6.000 DM (Az. Cs 706 Js 73539/95).

Kläger verlangt Schadensersatz sowie Kaufpreis zurück

Außerdem war dem Geschäftsmann inzwischen klar geworden, dass die Tarnwirkung der Folie wohl doch nicht so "phänomenal" war, wie es die Werbung verhieß. Der Kaufpreis von 570 DM (35 Stück zu je 16 DM) hatte sich vielmehr als Fehlinvestition entpuppt.

Wegen seiner finanziellen Einbußen wollte sich der enttäuschte Kaufmann am Vertreiber der Folie schadlos halten. Mit der Begründung, der Händler habe ihm eine falsche Rechtslage vorgespiegelt, verklagte er ihn auf Rückerstattung des Kaufpreises sowie auf Ersatz des weiteren Schadens einschließlich der Geldstrafe.

Gericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Cham - Zweigstelle Kötzting - ließ den Geschäftsmann mit seinen Forderungen "abblitzen".

Kaufvertrag war sittenwidrig

Aus dem Kaufvertrag könne der Kläger schon deshalb keine Rechte herleiten, weil der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Der Käufer habe ausschließlich das Ziel verfolgt, sich ohne großes Risiko über Geschwindigkeitsbeschränkungen und damit über geltendes Recht hinwegsetzen zu können. Im praktischen Ergebnis habe der Kauf somit der Vorbereitung oder Förderung rechtswidriger Handlungen gedient.

Auf die Rechtsauskunft des Händlers, die Verwendung der Folie sei nicht strafbar, sondern nur ordnungswidrig, habe sich der Kläger nicht verlassen dürfen. Schließlich habe er ganz genau gewusst, dass die Manipulation jedenfalls unerlaubt und rechtswidrig war. Auch sei er sich darüber im klaren gewesen, dass er mit dem Kauf und dem Anbringen der Folie ein Risiko einging. Für die Rechtsordnung bestehe kein Anlass, ihm dieses Risiko abzunehmen.

Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1996 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Cham (pt)

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