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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 24.01.2018
- 27 C 136/17 -
Zulässige Pauschalgebühr für Wohneigentumsverwalter in Höhe von 200 EUR für Zuarbeit an Rechtsanwalt
Erhöhter Zeit-, Kosten- und Arbeitsaufwand rechtfertigt Sondervergütung
Eine Pauschalgebühr für den Wohneigentumsverwalter in Höhe von 200 EUR für die Zuarbeit an einen Rechtsanwalt im Rahmen einer Zahlungsklage gegen einen säumigen Wohnungseigentümer ist nicht zu beanstanden. Insofern ist der erhöhte Zeit-, Kosten- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen, der mit einer solchen Klage für den Verwalter verbunden ist. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft traf im Juli 2017 mehrheitlich einen Beschluss, wonach die Verwalterin für jede
Sondervergütung des Verwalters für Zuarbeit an Rechtsanwalt nicht zu beanstanden
Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die Kläger. Der getroffene Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung und sei daher wirksam. Die Bearbeitung die Gemeinschaft betreffender gerichtlicher Verfahren überschreite den nach §§ 27, 28 des Wohneigentumsgesetzes von dem Verwalter geschuldeten Leistungsumfang und könne deshalb Gegenstand der Vereinbarung über eine
Höhe der Pauschalgebühr richtet sich nach Zeit-, Kosten- und Arbeitsaufwand
Hinsichtlich der Höhe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2018
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25513
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