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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 28.01.2014
109 C 228/13 -

Selbst ernannter Ordnungshüter darf keine Fotos von Personen zur Beweissicherung machen

Grundrechtlich geschütztes Recht am eigenen Bild wird verletzt

Ein selbst ernannter Ordnungshüter darf zum Zwecke der Beweissicherung keine heimlichen Fotos von begangenen Ordnungs­widrigkeiten machen. Denn dadurch verletzt er das Recht am eigenen Bild und damit das Persönlich­keits­recht der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Naturschutzgebiet war es unter anderem verboten Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen. Ein selbst ernannter Ordnungshüter fühlte sich berufen Verstöße gegen das Verbot zu dokumentieren. Dazu fertigte er zur Beweissicherung Fotoaufnahmen an, machte sich Notizen zum beobachteten Verhalten und schrieb sich Kennzeichen von Fahrzeugen der betroffenen Personen auf. Die gesammelten Informationen übergab er später der Ordnungsbehörde. Einer der fotografierten Personen erlangte Kenntnis von den Fotoaufnahmen und klagte gegen den "Ordnungshüter" auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe vom Beklagten verlangen dürfen, ihn beim Hundeausführen im Naturschutzgebiet ohne seine Einwilligung nicht zu fotografieren. Denn durch die Anfertigung der Fotoaufnahmen sei das Recht am eigenen Bild des Klägers und somit sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden (vgl. BGH, NJW 1957, 1315 und BGH, NJW 1966, 2353). Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass das Bild nicht veröffentlicht oder verbreitet werden sollte (§ 22 KUG).

Persönlichkeitsrecht wog schwerer als Naturschutz

Das Amtsgericht verkannte nicht, dass der Beklagte mit seinem Verhalten den verfassungsrechtlich verankerten Naturschutz (Art. 20a GG) im Blick hatte. Jedoch sei das Recht am eigenen Bild stärker zu bewerten gewesen als der Naturschutz. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass der Beklagte anstelle der Ordnungsbehörde tätig wurde und die Betroffenen während ihres Aufenthalts im Naturschutzgebiet systematisch überwachte. Es sei aber nicht Sache des Bürgers die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Diese Aufgabe komme den zuständigen staatlichen Stellen zu. Deren Funktion dürfe sich ein Bürger nicht anmaßen. Hinzu sei gekommen, dass der Beklagte lediglich Allgemeininteressen verfolgte. Interessen oder Rechte des Beklagten seien nicht betroffen gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2014
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 18033 Dokument-Nr. 18033

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Kommentare (5)

 
 
Tasko schrieb am 17.07.2014

Wenn man jemanden drauf anspricht, daß z.B. der Hund doch angeleint werden solle, weil z.B. auch Kinder unterwegs sind, folgt selten das Anleinen. Entweder haben die Hundehalter das bereits von sich aus schon gesehen und den (dann meist wohlerzogenen) Hund freiwillig angeleint, oder es sind Hundehalter, denen nur das eigene Wohlergehen am Herzen liegt aka asoziale Egoisten.

Und bei diesen kann man sich dann bestenfalls auf unflätige Antworten, ggf. auf Androhung von Gewalt gefaßt machen. Ein Hinweis auf das Verbot freilaufender Hunde hat ja gleich mal gar keinen Sinn.

Auch wenn ich systematisches Denunziantentum als alleinigen Lebensinhalt nicht gutheiße, halte ich das Urteil für falsch. Spielende Kinder darf man ja auch fotografieren (12 U 1277/79, Kammergericht Berlin), um das Entstehen irgendwelcher Schäden zu dokumentieren. Aber da geht es ja auch um konkretes Eigentum und Geld und nicht um sowas scheinbar Irrelevantes wie Natur und Erholung...

Meine Frau mit Baby auf dem Arm und später auch meine Kinder selbst wurden schon beim Waldspaziergang von heranstürmenden Hunden angesprungen, wenn auch nicht gebissen. Eine Entschuldigung der jeweiligen Hundehalter? I.d.R. Fehlanzeige. Von heranstürmenden Hunden, die einen einfach nur erschrecken, weil man ja auch nicht weiß, was die als nächstes machen, rede ich erst gar nicht. Ich habe nichts dagegen, wenn gut erzogene Hunde auch mal frei laufen können. Aber etliche Hundehalter scheinen ein falsches Bild von ihrem Hund zu haben. Und die prägen nun mal das Bild und haben vielleicht auch den Beklagten erst zu seinem Verhalten "motiviert".

Thomas K. schrieb am 17.07.2014

Nein, Schnüffelbürger wünscht man sich nicht wirklich. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass unsere Gerichte die Persönlichkeitsrechte einseitig und stärker schützen als die Rechte der Allgemeinheit. Dazu gehört auch eine geschützte Natur die auf Grund dieses fragwürdigen Urteils faktisch durch einen Bürger nicht geschützt werden darf. Anders als vom Gericht dargelegt, ist der Schutz öffentlicher Güter durch die Behörden nicht immer gewährleistet, da diese Behörden mit ihrem dünnen Personalschlüssel allzuoft nicht tätig werden. Stellen der Bürger dann entnervt Anzeigen, droht nicht selten eine Strafanzeige wegen übler Nachrede oder er wird als sogenannter Querulant dargestelltt, während die ordnungswidrigkeitsverursachende Person unbehelligt bleibt, der enstandene Schaden durch die Öffentlichkeit bezahlt werden muß.

Es ist offenbar so, dass dieser Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Mitwirkung einzelner Bürger angewiesen ist. Nach aktueller Rechtsprechung ist das Fotografieren zur Beweissicherung beispielsweise bei Verkehrsunfällen den Bürger erlaubt. Warum also nicht auch zum Schutz eines öffentlichen Gutes. Dies ist für mich nicht plausibel! Das Gericht sollte seine Abwägungen deutlich sorgfältiger vornehmen als es in diesem Urteil zum Ausdruck kommt.

Birt schrieb am 14.04.2014

Das kommt davon, wenn Sender wie SAT1, RTL und VOX die diversen Schnüffel-TV und angeblichen Rechtssendungen senden können, ohne einblenden zu müssen, dass alle Fälle erstunken und erlogen sind.

Früher blendete man bei jedem harmlosen Krimi die Zeile "Alle Personen und Handlungen sind frei erfunden." ein und der Zuseher wusste Bescheid.

Ich vermute aber, dass die Verblödung des Fernsehschauers und des Lesers durch diese Sender und die Zeitung mit den 4 großen Lettern politisch gewollt ist.

Heinz Himmler schrieb am 14.04.2014

Boh eh ! Diese Typen die nix besseres zu tun haben, als andere anzuscheissen. Endlich mal in die Schranken gewiesen worden. Und die Antwort von H.Laps passt genau in das Bild der verblödeten RTL-Deutschen. Und die "Verfolgungsbehörden" haben auch nichts anderes zu tun, als im Naturschutzgebiet zu "verfolgen". Vielleicht sollte man Fuchs und Dachs auch noch anleinen. Wenn ich vor die Haustür trete, sehe ich schon Verstösse bis nach Meppen. Nur kann ich mir was Besseres vorstellen, als jeden Vogel anzuscheissen. Man kann seine Mitmenschen ja auch ansprechen. Das mache ich wenn mir was nicht passt.

H. Laps schrieb am 11.04.2014

Also wird jede Ordnungswidrigkeit bei der ich gesehen werde ungeahndet weil Beweise fehlen da ja bekanntlich dann Aussage gegen Aussage steht und es heißt zu Gunsten des Angeklagten...... wo bleibt denn da die Ordnung bei der eklatanten Unterbesetzung jeglicher Verfolgungsbehörden............

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