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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 06.04.2011
101 C 453/10 -

"Branchenbuch-Abzocke": Anfechtungsmöglichkeit bei fehlender wirtschaftlicher Werthaltigkeit

Amtsgericht Bonn zur so genannten "Branchenbuch-Abzocke" mit Branchenbüchern im Internet

Das Amtsgericht Bonn hat der Feststellungsklage eines Kunden des Online-Verzeichnisses www.b1-b2.net stattgegeben und festgestellt, dass eine Forderung der Branchenbuchanbieterin gegen die Kundin nicht besteht. Das Vertragsverhältnis sei - sofern es überhaupt zu einem Vertragsschluss gekommen sei - wegen der von der Klägerin erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung von Anfang an unwirksam.

Als mögliche Täuschung komme nicht nur das Vorspiegeln falscher oder das Entstellen oder Verschweigen bestehender Tatsachen trotz Aufklärungspflicht in Betracht. Darauf hat bereits das Landgericht Köln mit Urteil vom 26.09.2007, Az. 9 S 139/07 verwiesen. Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung diene vielmehr auch jedes andere Verhalten, sofern es geeignet sei, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen.

Fahrlässiges Überlesen des Kleingedruckten schließt Anfechtungsrecht nicht aus ...

Das Gericht führte weiter aus, dass die gesetzliche Bestimmung des Anfechtungsrechts nach § 123 BGB ersichtlich das Ziel verfolge, einem auf Arglist und Täuschung beruhenden Geschäftsgebaren in aller Regel auf Wunsch des Getäuschten die Rechtswirkung nehmen zu können. Deshalb könne auch derjenige anfechten, der dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht habe - so auch der Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.2005, Az. X ZR 123/03. Mit anderen Worten: Soweit der Irrtum beim Kunden durch ein rechtserhebliches Täuschungsverhalten des Branchenbuchanbieters ausgelöst worden sei, scheitere die Möglichkeit zur Vertragsanfechtung nicht daran, dass der Irrtum des Kunden auch auf eigener Fahrlässigkeit im Umgang mit seiner geschäftlichen Post beruhe.

... sofern die Täuschung planmäßig eingesetzt wurde

Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebots mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wähle, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sei, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über das Angebot hervorzurufen, könne eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 26.04.2001, Az. 4 StR 439/00. Entscheidend sei, dass die jeweilige Täuschung planmäßig eingesetzt worden sei und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sei.

Täuschung durch konkrete Gestaltung des Vertragsformulars mit einem Strichcode

Im zu entscheidenden Fall konstatierte das Amtsgericht Bonn einen täuschenden Charakter des Angebotsformulars. Sowohl der Text, der Aufbau als auch die konkrete Gestaltung der "Offerte" legen diesen Schluss nahe. So sei die "Offertennummer" rechts oben über einem Strichcode platziert, während die eigentliche Überschrift "Ärzte Auskunftsverzeichnis" keinen Hinweis darauf liefere, dass ein kostenpflichtiger Service angeboten werde.

Aufmerksamkeit des Lesers wird auf zu prüfende Unternehmensdaten gelenkt

Auch der sodann folgende Text, der von dem Kunden in aller Regel auch zuerst gelesen werde, enthalte keinerlei Hinweis auf eine Kostenpflichtigkeit. Es werde vielmehr suggeriert, es ginge lediglich um die Prüfung der Richtigkeit bereits bekannter Daten. So werde der Focus des Lesers von Anfang an lediglich auf die Überprüfung der nunmehr folgenden Geschäftsdaten gelenkt, was seinerseits erhöhtes Irreführungspotential beinhalte.

Leser neigen zu unaufmerksamem Lesen am Ende eines Schreibens

Hinsichtlich des Hinweises auf den Charakter des Schreibens als "verbindliches Angebot" sei zu berücksichtigen, dass dieser Hinweis erst am Ende des Schreibens stehe. Leser neigen jedoch dazu, das Ende eines Schreibens am unaufmerksamsten zu lesen - vor allem dann, wenn ihnen zuvor suggeriert werde, es ginge nur um die Prüfung der Richtigkeit bereits eingetragener Daten. Ähnlich hat das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 21.01.2009, Az. 7 C 211/08 entschieden.

Wirtschaftliche Werthaltigkeit der angebotenen Leitung ist fraglich

Zusätzlich spreche auch die fragliche wirtschaftliche Werthaltigkeit der angebotenen Leistung für die Täuschungsabsicht. Zwar sei die mangelnde Werthaltigkeit der Leistung kein Anfechtungsgrund als solcher, da jedem im Wirtschaftsleben unter Berücksichtigung der Vertragsfreiheit unbenommen sei, auch wirtschaftlich sinnlose Verträge zu schießen. Jedoch steigen die Transparenzanforderungen an ein Vertragsangebot proportional zum Grad der Geringwertigkeit der angebotenen Leistung.

Je geringer der Wert einer Leistung, desto höher die Anforderungen an die Transparenz des Angebots

Die Missachtung dieser im Einzelfall festzustellenden Transparenzanforderungen spreche für die Täuschungsabsicht des Anbietenden. Mit anderen Worten: Je weniger wirtschaftlich werthaltig die offerierte Leistung, desto höher seien die Anforderungen an die Hinweis-, Transparenz und Verständlichkeitsanforderungen des Vertragsangebots. Vorliegend folge die fragliche wirtschaftliche Werthaltigkeit der angebotenen Leistung schon daraus, dass sie von Konkurrenzunternehmen kostenlos angeboten werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bonn (vt/we)

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