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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 29.08.2024
14 C 284/23 -

Keine Haftung des Wohnungsmieters für Handwerkereinsatz bei unbegründeter Fehlermeldung wegen Schmorgeruchs

Information des Vermieters nach subjektiv wahrgenommenen Schmorgeruchs keine Pflichtverletzung

Nimmt ein Wohnungsmieter subjektiv einen Schmorgeruch wahr und benachrichtigt er daraufhin den Vermieter, der wiederum einen Handwerker beauftragt, so haftet der Mieter nicht für die dadurch entstandenen Kosten, wenn sich später herausstellt, dass kein Fehler vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 nahm ein Wohnungsmieter in Berlin im Bereich des Sicherungskastens einen Schmorgeruch wahr. Zu der Zeit lief die Waschmaschine des Mieters auf vollen Touren. Der Mieter benachrichtigte den Vermieter, der daraufhin einen Elektriker mit der Prüfung beauftragte. Nachdem dieser keinen Fehler feststellen konnte, beanspruchte der Vermieter die Erstattung der Kosten für den Elektriker in Höhe von etwa 130 €.

Kein Anspruch auf Ersatz der Handwerkerkosten

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch auf Ersatz der Handwerkerkosten im Wege des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Denn der Beklagte habe keine Pflichtverletzung begangen.

Pflichtverletzung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen

Eine Pflichtverletzung könne nur dann angenommen werden, so das Amtsgericht, wenn der Mieter ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen stellt. Ein solches habe der Beklagte hier aber nicht geltend gemacht. Der Beklagte habe nicht verlangt, dass ein Elektriker vorbeikommen soll, weil ein Mangel vorliegt. Er habe vielmehr bekundet, dass es verschmort rieche und nachvollziehbar den Wunsch in den Raum gestellt, dass der Sachverhalt zeitnah durch einen Elektriker geprüft wird. Es sei zu beachten, dass der Mieter sich nicht nur dann an den Vermieter wenden müsse, wenn er positiv weiß, dass die Wohnung einen Mangel aufweist.

Keine Pflicht zur Prüfung der Ursache des Schmorgeruchs

Der Beklagte sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht verpflichtet gewesen, selber zu prüfen woher der Schmorgeruch kommt. Denn es sei Sache des Vermieters gewesen, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen in der Situation zu ergreifen waren. Insbesondere habe das Thema, dass der Geruch durch die Nutzung eines energieintensiven Gerätes initiiert worden ist, transparent im Raum.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2024, 907/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2024, Seite: 907
GE 2024, 907

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Dokument-Nr.: 34546 Dokument-Nr. 34546

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