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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 18.12.2015
- 12 C 123/15 -
Wärmedämmung durch Polystyrolplatten, maßvolle Beheizung des Treppenhauses sowie zentrale Warmwasserversorgung statt Durchlauferhitzer stellen duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahmen dar
Wirtschaftliche Unsinnigkeit der Maßnahmen begründet kein Recht zur Duldungsverweigerung
Der Mieter einer Wohnung hat energieeinsparende Maßnahmen, wie die Anbringung einer Wärmedämmung aus Polystyrolplatten, die maßvolle Beheizung des Treppenhauses oder den Einbau einer zentralen Warmwasserversorgung zu dulden. Auf die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Modernisierungsmaßnahmen kommt es dabei nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Köpenick hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden der Mieterin einer Wohnung im November 2014 mehrere Modernisierungsmaßnahmen angekündigt. So sollte eine zentrale
Pflicht zur Duldung der Modernisierungsmaßnahmen
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Mieterin habe die Modernisierungsmaßnahmen angesichts der dadurch bedingten
Kein Recht zur Duldungsverweigerung aufgrund wirtschaftlicher Unsinnigkeit der Maßnahmen
Soweit die Mieterin auf die wirtschaftliche Unsinnigkeit der Modernisierungsmaßnahmen hinwies, leitete das Amtsgericht daraus kein Recht zur Duldungsverweigerung ab. Denn der Gesetzgeber habe für den auf den Mieter umlegbaren Kostenaufwand für Energieeinsparungen keine Grenzen gesetzt. Dies habe das Gericht zu respektieren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2016, 265/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 265 GE 2016, 265
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Dokument-Nr. 22464
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