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Amtsgericht Bergheim, Urteil vom 30.03.2015
27 C 168/14 -

Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis kann Haftung der Kfz-Haft­pflicht­versicherung bei Unfall ausschließen

Ohne Umschreibung liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis vor

Lässt eine Autofahrerin ihren ausländischen Führerschein nicht umschreiben, so verfügt sie nicht über eine gültige Fahrerlaubnis. Fährt sie dennoch und verursacht einen Verkehrsunfall, so kann sie von ihrer Kfz-Haft­pflicht­versicherung in Regress genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verursachte eine Autofahrerin an einer Engstelle eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Nachdem die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin für den Schaden aufkam, klagte die Versicherung auf Zahlung eines Regressbetrags in Höhe von 5.000 Euro. Sie warf der Unfallverursacherin vor, ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Dem entgegnete die Unfallverursacherin, dass sie über einen kroatische Fahrerlaubnis verfüge und es lediglich vergessen habe, ihn umschreiben zu lassen.

Anspruch auf Ersatz der Schadensregulierung

Das Amtsgericht Bergheim entschied zu Gunsten der Kfz-Haftpflichtversicherung. Ihr habe der Regressanspruch in Höhe von 5.000 Euro zugestanden. Denn die Unfallverursacherin habe gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen, als sie ohne gültige Fahrerlaubnis den Versicherungsvertrag abgeschlossen und den Unfall verursacht habe.

Vorhandensein der kroatischen Fahrerlaubnis unbeachtlich

Für unerheblich hielt das Amtsgericht das Vorhandensein der kroatischen Fahrerlaubnis. Diese hätte die Frau umschreiben lassen müssen. Dabei habe es sich auch nicht um eine bloße Formalität gehandelt, da die Umschreibung zu einer Prüfung der Echtheit des kroatischen Führerscheins und dessen berechtigten Erlangens führt. Soweit die Unfallverursacherin anführte, dass für sie die Rechtslage hinsichtlich des Umschreibens nicht verständlich gewesen sei, ließ das Amtsgericht dies nicht gelten. Einen Autofahrer treffen nämlich weitreichende Erkundigungspflichten. Er müsse die Rechtslage sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2015
Quelle: Amtsgericht Bergheim, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21801 Dokument-Nr. 21801

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Kommentare (4)

 
 
Mitleser schrieb am 03.11.2015

So, wie der Sachverhalt oben beschrieben wurde, hatte die Dame aber keinen EU-Führerschein, sondern eine Kroatische Fahrerlaubnis...

Franz-Josef Heinrichs schrieb am 03.11.2015

Begründet der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (d.h. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Führerscheine aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten werden in Deutschland unbeschränkt anerkannt und brauchen, auch bei Wohnsitzbegründung in Deutschland, nicht umgeschrieben werden.

Mitleser 2 antwortete am 07.12.2015

Lesen Sie mal bitte das Urteil bzw. Protokol.

Sie habe nach dem Unfall ihr Führerschein umschreiben lassen! Daher kann man diese "Recht"sprechung nicht verstehen. Sry

Mitleser 2 antwortete am 07.12.2015

Soll dass heißen man sollte, wegen der Haftpflicht, seinen Führerschein (Egal welches EU-Land) umschreiben? Dass wäre EU-Rechtlich nicht einwandfrei.

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