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Amtsgericht Baden-Baden, Urteil vom 03.06.2015
19 C 243/14 -

Erhebliche Überschreitung der im Mietspiegel angegebenen Durchschnittswerte für Betriebskostenarten spricht für Verstoß gegen Wirtschaft­lichkeits­gebot

Verstoß gegen Wirtschaft­lichkeits­gebot zieht Kürzung der Betriebskosten nach sich

Werden die in einem Mietspiegel angegebenen Durchschnittswerte für bestimmte Betriebskostenarten in einer Betriebs­kosten­abrechnung erheblich überschritten, so spricht dies für einen Verstoß gegen das Wirtschaft­lichkeits­gebot. Dies führt zu einer Kürzung der Betriebskosten auf einen angemessenen Betrag. Dies hat das Amtsgericht Baden-Baden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung sollte nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 Hausmeisterkosten von fast 455 EUR und Gartenpflegekosten von fast 547 EUR bezahlen. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 sahen Hausmeisterkosten von ca. 445 EUR und Gartenpflegekosten von ca. 487 EUR vor. Die Mieterin hielt die angegebenen Betriebskosten für zu hoch und weigerte sich daher die geforderten Nachzahlungen zu leisten. Die Vermieter erhoben daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Nachzahlung aufgrund Verstoßes gegen Wirtschaftlichkeitsgebot

Das Amtsgericht Baden-Baden entschied gegen die Vermieter. Diesen habe kein Anspruch auf Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen aus den Jahren 2011 und 2012 zugestanden. Denn die dort angegebenen Hausmeister- und Gartenpflegekosten seien aufgrund eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auf einen angemessenen Betrag zu kürzen gewesen.

Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot wegen erheblicher Überschreitung der im Mietspiegel angegebenen Durchschnittswerte

Der Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts daraus ergeben, dass die Hausmeister- und Gartenpflegekosten erheblich die im Mitspiegel angegebenen Durchschnittswerte überschritten haben. So habe der Mietspiegel für die Gartenpflege Kosten in Höhe von 0,01-0,19 EUR pro qm und für Hausmeistertätigkeiten Kosten in Höhe von 0,13-0,30 EUR pro qm angesetzt. Die von den Vermietern beispielsweise in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 geltend gemachtem Gartenpflegekosten haben dagegen auf die Wohnfläche der Mieterin ungerechnet einen Preis von 0,64 EUR pro qm bedeutet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2015
Quelle: Amtsgericht Baden-Baden, ra-online (zt/WuM 2015, 625/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 625
WuM 2015, 625

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Dokument-Nr.: 21727 Dokument-Nr. 21727

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