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Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 24.01.2018
- 73 C 4417/17 -
Aufsichtspflichten bei fahrradfahrendem 5-jährigem Kind
Aufsicht ist insbesondere dem Alter und Leistungsvermögen des Kindes anzupassen
Das Amtsgericht Augsburg hat entschieden, dass die Aufsichtspflicht der Eltern dem Alter und Leistungsvermögen eines Kindes anzupassen ist. Eltern genügen ihren Verkehrssicherungspflichten, wenn sie einem Fünfjährigen ein verkehrsgerechtes Verhalten, Verkehrsregeln und Verkehrszeichen erklären und ihre Überwachung einüben sowie eine ausreichende Beaufsichtigung gewährleisten. Eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung ist gegeben, wenn die Eltern hinter dem fahrradfahrenden Kind fahren, um dieses beobachten zu können. Kommt es dennoch dazu, dass das Kind gegen ein geparktes Fahrzeug stößt, hat der Fahrzeugbesitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Beschädigung seines Wagens.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte seinen Pkw ordnungsgemäß auf der Straße geparkt. Auf beiden Seiten der Fahrbahn befand sich ein Gehweg, mit einer Breite von ca. 90 cm. Der 5-jährige Sohn des Beklagten fuhr mit seinem mit Scheibenbremsen ausgestatteten Mountainbike auf der Straße hinter seinem älteren Bruder und vor dem Beklagten. Der Beklagte rief dem 5-jährigen Sohn noch etwas wie "Pass auf" zu. Aus Unachtsamkeit fuhr der 5-jährige Sohn jedoch gegen das geparkte
AG verneint Aufsichtspflichtverletzung des Vaters
Das Amtsgericht Augsburg wies die Klage ab, da eine
Eltern müssen Kindern verkehrsgerechtes Verhalten erklären
Für Eltern bedeutet dies, dass sie ihren Kindern ein verkehrsgerechtes Verhalten, Verkehrsregeln und Verkehrszeichen erklären und mit ihnen einüben müssen, sowie eine ausreichende Beaufsichtigung im konkreten Fall zu gewährleisten haben.
Gericht verweist auf "Augenblicksversagen" des Kindes
Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Aufsichtspflicht nicht als verletzt an, weil der Beklagte nicht sofort und unmittelbar eingreifen konnte. Das Gericht hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass das
Nutzung der Straße in Begleitung eines Erwachsenen in Ausnahmefällen zulässig
Zwar sieht § 2 Abs. 5 StVO vor, dass
Kläger nicht vom Schutzbereich des § 2 Abs. 5 StVO umfasst
Darüber hinaus ist Sinn und Zweck des § 2 Abs. 5 StVO, fahrradfahrende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2019
Quelle: Amtsgericht Augsburg/ra-online (pm)
- Eltern haften nicht für Schäden durch fahrradfahrende Kinder
(Landgericht Koblenz, Beschluss vom 07.02.2018
[Aktenzeichen: 13 S 2/18]) - 9-jähriges Kind muss bei Nutzung eines Fahrrads ohne Kettenschutz auf besondere Gefahren hingewiesen werden
(Landgericht Wuppertal, Urteil vom 17.10.2017
[Aktenzeichen: 16 S 19/17]) - AG München zur Aufsichtspflicht von Eltern für 5-jähriges Kind beim Fahrradfahren im Straßenverkehr
(Amtsgericht München, Urteil vom 19.11.2010
[Aktenzeichen: 122 C 8128/10])
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Dokument-Nr. 27217
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