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Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 16.08.2017
- 5 C 516/17 -
Sichtschutzzaun ist nicht von Wohngebäudeversicherung erfasst
Sichtschutzzaun ist keine Einfriedung gemäß Versicherungsbedingungen
Das Amtsgericht Ansbach hat entschieden, dass ein auf einer Terrasse aufgestellter Sichtschutzzaun lediglich den Schutz der Privatsphäre sicherstelle, nicht aber die Einfriedung eines Grundstücks. Daher ist die Wohngebäudeversicherung nicht verpflichtet, die Kosten für einen bei einem Sturm beschädigten Sichtschutz zu erstatten.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Mann aus der Nähe von Ansbach von seiner Wohngebäudeversicherung den Ersatz für einen beschädigten Sichtschutzzaun auf seiner Terrasse. Im Januar 2017 wurde der Sichtschutzzaun auf der Terrasse seines Anwesens durch einen Sturm beschädigt. Der Mann ließ den Sichtschutzzaun für 1.349,70 Euro reparieren und verlangt diese Kosten von seiner Wohngebäudeversicherung zurück. Von seinem Versicherungsvertrag waren neben dem
Versicherung verneint Sichtschutzzaun als Einfriedung des Grundstücks im Sinne der Vertragsbestimmungen
Der Mann war nun der Ansicht, dass es sich bei dem beschädigten Sichtschutzzaun um eine
Auf Terrasse aufgestellter Sichtschutzzaun stellt keine Einfriedung eines Grundstücks dar
Das Amtsgericht Ansbach wies die Klage des Mannes ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass unter einer
Dies sah auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2017
Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online
- Anspruch auf Versicherungsschutz durch Wohngebäudeversicherung bei Wasserschaden aufgrund ausgetretenen Duschwassers
(Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 11.06.2015
[Aktenzeichen: 16 U 15/15]) - OLG Hamm zur Auslegen von Versicherungsbedingungen für Elementarschäden
(Oberlandesgericht Hamm, Hinweisverfügung vom 26.04.2017
[Aktenzeichen: 20 U 23/17])
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Dokument-Nr. 25177
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