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Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 16.08.2017
5 C 516/17 -

Sichtschutzzaun ist nicht von Wohn­gebäude­versicherung erfasst

Sichtschutzzaun ist keine Einfriedung gemäß Versicherungs­bedingungen

Das Amtsgericht Ansbach hat entschieden, dass ein auf einer Terrasse aufgestellter Sichtschutzzaun lediglich den Schutz der Privatsphäre sicherstelle, nicht aber die Einfriedung eines Grundstücks. Daher ist die Wohn­gebäude­versicherung nicht verpflichtet, die Kosten für einen bei einem Sturm beschädigten Sichtschutz zu erstatten.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Mann aus der Nähe von Ansbach von seiner Wohngebäudeversicherung den Ersatz für einen beschädigten Sichtschutzzaun auf seiner Terrasse. Im Januar 2017 wurde der Sichtschutzzaun auf der Terrasse seines Anwesens durch einen Sturm beschädigt. Der Mann ließ den Sichtschutzzaun für 1.349,70 Euro reparieren und verlangt diese Kosten von seiner Wohngebäudeversicherung zurück. Von seinem Versicherungsvertrag waren neben dem Wohngebäude auch die Terrasse sowie weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile erfasst. In den Vertragsbestimmungen hieß es u.a.:"weiteres Zubehör und Grundstücksbestandteile: Einfriedungen (einschließlich Hecken, soweit diese alleinige Einfriedungen sind) ...".

Versicherung verneint Sichtschutzzaun als Einfriedung des Grundstücks im Sinne der Vertragsbestimmungen

Der Mann war nun der Ansicht, dass es sich bei dem beschädigten Sichtschutzzaun um eine Einfriedung seines Grundstücks im Sinne der Vertragsbestimmungen handle, weshalb die Versicherung seinen Schaden zu bezahlen habe. Die Versicherung war hingegen der Meinung, dass der Sichtschutzzaun keine Einfriedung des Grundstücks sei, da dieser nicht das Grundstück sondern nur die Terrasse umgrenze.

Auf Terrasse aufgestellter Sichtschutzzaun stellt keine Einfriedung eines Grundstücks dar

Das Amtsgericht Ansbach wies die Klage des Mannes ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass unter einer Einfriedung im allgemeinen Sprachgebrauch die Umgrenzung eines Grundstücks durch eine Mauer, einen Zaun, eine Hecke oder ähnlichem zur Kennzeichnung des befriedeten Besitztums und zur Verhinderung unbefugten Eindringens verstanden werde. Ein auf der Terrasse aufgestellter Sichtschutzzaun stelle aber lediglich den Schutz der Privatsphäre sicher, nicht aber die Einfriedung eines Grundstücks.

Dies sah auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2017
Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online

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Dokument-Nr.: 25177 Dokument-Nr. 25177

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