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Freitag, 29. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Zeugnisänderung“ veröffentlicht wurden

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2017
- 12 Sa 936/16 -

Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Erwähnung selbstständiger Arbeitsweise im Arbeitszeugnis

Benennung selbstständiger Arbeitsweise kein Zeugnisbrauch

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass in seinem Arbeitszeugnis eine "selbstständige Arbeitsweise" explizit genannt wird.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Die Klägerin war bei der Beklagten, einer internationalen Anwaltssozietät, als Assistentin mit Sekretariatsaufgaben für einen Partner tätig. Zu ihren Aufgaben gehörten die Unterstützung des Partners und des dazugehörigen Teams in allen organisatorischen und administrativen Aufgaben, wie z.B. die Erledigung der externen und internen Korrespondenz in englischer und deutscher Sprache, digitale und analoge Aktenführung und das Termin- und Wiedervorlagenmanagement. In dem der Klägerin erteilten Arbeitszeugnis hieß es:"Frau... Lesen Sie mehr

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2011
- 21 Sa 74/10 -

Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Berichtigung der Schlussformel im Arbeitszeugnis

Die Rechtsprechung des sogenannten "beredten Schweigens" ist auf das Fehlen von Schlussformulierungen nicht zu übertragen

Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer eine Beurteilung von dessen Leistungs- und Führungsqualitäten in Form eines Arbeitszeugnisses. In der Schlussformel ist jedoch lediglich eine Höflichkeitsbekundung zu sehen, so dass der Kläger eine Korrektur dieses Teils des Zeugnisses nicht einfordern kann. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hervor.

Im vorliegenden Fall forderte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Abänderung der Schlussformel in seinem Arbeitszeugnis. Der nach Meinung des Klägers zu kurze Satz "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute" sollte umgeändert werden in "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute". In seiner Klagebegründung... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.02.2008
- 4 Sa 1315/07 -

Schlussformel im Arbeitszeugnis darf dem voranstehenden Inhalt nicht widersprechen

Die Formel "Wir wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute" stellt einen Gegensatz zur Vergangenheit her

Bescheinigt ein Arbeitszeugnis überdurchschnittlich gute Leistungen, so darf dieser positive Gesamteindruck nicht durch die Schlussformulierung konterkariert werden. Ein Arbeitnehmer kann in diesem Fall die Korrektur der Schlussformel fordern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.

Im vorliegenden Fall forderte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Berichtigung seines Arbeitszeugnisses.Dem Antrag auf Abänderung der Schlussformel wurde vom Gericht stattgegeben. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20.02.2001 (Az. 9 AZR 44/00) entschieden, dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet sei, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen... Lesen Sie mehr

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Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 05.04.2011
- 3 K 1304/09.KS -

VG Kassel: Schülerin hat bei nicht von der Hand zu weisendem Täuschungsversuch keinen Anspruch auf bessere Noten im Realschul-Abschlusszeugnis

Klausurergebnisse stimmen auffällig mit Lösungshinweisen für Korrektoren überein

Eine Schülerin kann nicht verlangen in ihrem Realschul-Abschlusszeugnis bessere Noten attestiert zu bekommen, wenn angesichts auffälliger Übereinstimmungen zwischen den Prüfungsarbeiten und den Lösungshinweisen eine Täuschung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte eine Schülerin vom Land Hessen in ihrem Realschul-Abschlusszeugnis bessere Noten attestiert zu bekommen. Ihre Leistungen waren in den Prüfungsklausuren "Deutsch", "Englisch" und "Mathematik" mit "ungenügend" bewertet worden, weil sie - wie die Schule und die vom Schulamt beauftragten Sachverständigen meinen - die Lösungen gekannt habe.... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.07.1971
- 2 AZR 250/70 -

Arbeitszeugnis: Arbeitgeber entscheidet über die Formulierung, muss aber bei der Wahrheit bleiben

Arbeitgeber darf entscheiden, welche Leistungen im Zeugnis besonders betont werden

Ein Zeugnis im einzelnen zu formulieren, ist Sache des Arbeitgebers. Er ist in seiner Entscheidung darüber frei, welche positiven oder negativen Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er hierin mehr hervorheben will als andere. Diesen Grundsatz statuierte das Bundesarbeitsgericht 1971 in einer wegweisenden Entscheidung.

Die Klage einer Arbeitnehmerin gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber blieb damit auch in der Revision ohne Erfolg. Die Klägerin hatte beantragt, dass ihr Arbeitszeugnis um den Passus ergänzt werde, dass sie sich gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen immer einwandfrei verhalten habe.Die Richter stellten klar, dass sie eine solche Ergänzung des Zeugnisses nicht erzwingen... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.11.1979
- 5 (9) Sa 778/79 -

Arbeitszeugnis: Anspruch auf Formulierung "Stets zu unserer vollen Zufriedenheit" für überdurchschnittliche Leistungen

In den ersten Monaten einer neuen Beschäftigung sind Leistungen bereits dann überdurchschnittlich, wenn es keine Beanstandungen gibt

"Stets zu unserer Zufriedenheit" umschreibt in der Zeugnissprache durchschnittliche Leistungen. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer solche nur "zufrieden stellende" Leistungen bescheinigt, so bedeutet dies, dass die Leistungen eher mäßig, wenn auch im allgemeinen noch brauchbar waren. In den ersten Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses heben sich die Leistungen des Arbeitnehmers aber bereits dann aus dem Durchschnitt heraus und verdienen die Formulierung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit", wenn die Tätigkeit durchgehend ohne jegliche Beanstandung geblieben ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Die Richter gaben der Klage eines Arbeitnehmers auf Zeugnisberichtigung statt. Der Kläger war in den 9 Monaten seiner Beschäftigung ohne jeden Tadel geblieben. Keine der von ihm ausgeführten Arbeiten war jemals bemängelt worden, und keiner seiner Vorschläge jemals abgelehnt, beanstandet oder für nicht richtig befunden worden. Deshalb habe er Anspruch auf die Formulierung "stets zur... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2005
- 9 AZR 352/04 -

Arbeitgeber ist an den Zeugnistext gebunden - keine nachträgliche Änderung

Verschlechterung des Zeugnisses ist unzulässig

Ein Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht nachträglich zum Nachteil des Arbeitsnehmers ändern. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm nach der Zeugniserstellung Umstände bekannt geworden sind, die ein schlechteres Zeugnis rechtfertigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Entspricht das erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "neues" Zeugnis auszustellen.... Lesen Sie mehr




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