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Freitag, 29. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Wohnungsleerstand“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Dippoldiswalde, Urteil vom 24.01.2020
- 1 C 10/18 -

Anspruch des Netzbetreibers auf Zutritt zwecks Ausbaus des Stromzählers bei Leerstand

Hauseigentümer steht kein Zutritts­verweigerungs­recht zu

Bei einem Leerstand steht dem Netzbetreiber gemäß § 985 BGB in Verbindung mit § 21 der Nieder­spannungs­anschluss­verordnung (NAV) ein Zutrittsrecht zu, um den Stromzähler auszubauen. Der Hauseigentümer kann diesen Zutritt nicht verweigern. Dies hat das Amtsgericht Dippoldiswalde entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem seit einiger Zeit für zwei Verbrauchsstellen wegen Leerstands kein neuer Stromlieferungsvertrag abgeschlossen wurde, wollte die Netzbetreiberin im Sommer 2017 die beiden Stromzähler ausbauen. Die Hauseigentümerin verweigerte sich dem aber und erteilte der Netzbetreiberin ein Hausverbot. Nach Ansicht der Hauseigentümerin sei die Netzbetreiberin gemäß § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, die Stromzähler trotz Leerstands unentgeltlich bereitzuhalten. Die Netzbetreiberin sah dies anders und erhob Klage auf Zutritt zum Grundstück.Das Amtsgericht... Lesen Sie mehr

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.01.2017
- IX R 17/16 -

BFH: Fehlende Ein­künfte­erzielungs­absicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung aufgrund nicht durchsetzbarer Sanierung des Wohnhauses

Keine steuerliche Absetzbarkeit von negativen Einkünften aus Vermietung einer leerstehenden Wohnung

Negative Einkünfte aus Vermietung einer leerstehenden Wohnung sind steuerlich nicht absetzbar, wenn nicht die Absicht der Einkünfteerzielung besteht. Eine solche kann verneint werden, wenn die Wohnung aufgrund erheblicher Sanierungs­bedürftig­keit unvermietbar ist und eine Sanierung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht durchführbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1993 kaufte sich ein Ehepaar eine Eigentumswohnung. Das Gebäude befand sich bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Sanierungsstaus in einem maroden Zustand. Seit dem Jahr 1999 stand die Wohnung aus diesem Grund leer. So fehlten etwa eine Heizungsanlage und TV-Anschlüsse. Sanierungsarbeiten konnten aus rechtlichen und tatsächlichen... Lesen Sie mehr

Landgericht Halle, Urteil vom 17.03.2005
- 2 S 264/04 -

Kein Verstoß gegen Wirt­schaftlich­keits­gebot aufgrund höherer Heizkosten durch Leerstand

Mieter zur Nachzahlung von Betriebskosten verpflichtet

Müssen Wohnungsmieter aufgrund des Leerstands im Haus höhere Heizkosten zahlen, verstößt der Vermieter nicht gegen das nach § 556 Abs. 3 BGB geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit. Die Mieter sind daher zur Nachzahlung der Betriebskosten verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Halle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerten sich die Mieter einer Wohnung die Heizkosten aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 in Höhe von 271,31 EUR zu zahlen. Die Vermieterin rechntete die Heizkosten nach einem Verteilungsmaßstab von 50 % Verbrauchskosten und 50 % Grundkosten ab. Die Mieter bemängelten den um 88,67 % gestiegenen Preis einer Heizkostenverbrauchseinheit.... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Arnstadt, Urteil vom 23.02.2017
- 1 C 156/16 -

Bei Leerstand von 68 % ist Verteilungsmaßstab für Heiz- und Warmwasserkosten von 40 % auf Grundkosten und 60 % auf Verbrauchskosten unzulässig

Wohnungsmieter steht Anspruch auf Herabsetzung der Verbrauchskosten auf 50 % zu

Herrscht in einem Mehrfamilienhaus ein Leerstand von 68 %, ist eine Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten entsprechend eines Maßstabs von 40 % Grundkosten und 60 % Verbrauchskosten unzulässig. Der Wohnungsmieter hat im Fall eines erheblichen Leerstands einen Anspruch auf Herabsetzung der Verbrauchskosten auf 50 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Arnstadt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 sollte die Mieterin einer Wohnung die Heiz- und Warmwasserkosten entsprechend eines Verteilungsmaßstabs von 40 % Grundkosten und 60 % Verbrauchskosten tragen. Die Mieterin hielt dies angesichts des Leerstands im Wohnhaus von 68 % für unzulässig. Sie kürzte die Verbrauchskosten auf 50 % und... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2014
- VIII ZR 9/14 -

Mieter muss Warmwasserkosten bei hohem Leerstand mittragen

Auch bei hohem Leerstand sind Kosten zu 50 % nach Verbrauch und übrige Kosten nach Wohn- oder Nutzfläche aufzuteilen

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter die Warmwasserkosten im Falle eines hohen Wohnungsleerstands in einem Mehrfamilienhaus aufgeteilt auf 50 % nach Wohnflächenanteilen und 50 % nach dem Verbrauch auf die Mieter umlegen darf.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Wohnungsbaugenossenschaft, hatte der Beklagten eine Wohnung in einem 28-Familien-Haus in Frankfurt (Oder) vermietet. Da das Haus im Rahmen der Stadtplanung abgerissen werden sollte, waren Ende 2011 nur noch wenige Wohnungen belegt. Der erhebliche Wohnungsleerstand hatte zur Folge, dass die für eine große Leistung und viele Wohnungen... Lesen Sie mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2012
- IX R 14/12 -

Bundesfinanzhof zur Ein­künfte­erzielungs­absicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

Bemüht sich der Vermieter nicht intensiv darum, das Wohnobjekt zu vermieten, so ist eine Berücksichtigung der Aufwendungen nicht möglich

Will ein Vermieter seine Wohnobjekte bewusst nicht vermieten oder sind keine intensiven Ver­mietungs­bemühungen durch ihn erkennbar, so sind Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abziehbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

In dem vorzuliegenden Fall ging es um zwei Wohnobjekte in einem vom Kläger (teilweise) selbst bewohnten, 1983 bezugsfertig gewordenen Haus: Eine Wohnung im ersten Obergeschoss war bis August 1997 vermietet; seitdem steht sie leer. Der Kläger schaltete etwa vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung, in denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung anbot. Die Miethöhe... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 09.01.2007
- 63 T 132/06 -

Wohnungsleerstand: Leerstandsbeseitigung durch Abriss der Wohnungen kann ein Kündigungsgrund sein

Abriss leer stehender Häuser liegt im öffentlichen Interesse

Vermieter dürfen ihren Mietern kündigen, wenn sie ein Gebäude abreißen wollen, weil viele der Wohnungen leer stehen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Wohnungsbaugesellschaft im Rahmen des Programms "Stadtumbau Ost" in einem Plattenbau die oberen Etagen abreißen lassen. Ein Mieter harrte als letzter in dem ansonsten leer gezogenen Gebäude aus. Die Wohnungsbaugesellschaft kündigte dem Mieter.Das Landgericht Berlin gab der Wohnungsbaugesellschaft recht.Der Abriss von... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Frankfurt an der Oder, Urteil vom 24.11.2004
- 25 C 1002/04, 2.5 C 1002/04 -

Keine Mietminderung bei Wohnungsleerstand

Mieter hat höhere Heizungskosten

Ein Mieter hat keinen Anspruch auf Mietminderung mit der Begründung, dass er höhere Heizkosten habe, weil unter, über oder neben ihm Wohnungen nicht bewohnt sind. Das hat das Amtsgericht Frankfurt an der Oder entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stand die über dem Mieter gelegene Wohnung während des gesamten Winters leer. Daher musste der Mieter wesentlich mehr heizen als noch im Vorjahr als die Wohnung noch bewohnt war. Er minderte daher die Miete. Seine Begründung: Durch die leer stehende Wohnung seien die Wände ausgekühlt. Er habe daher höhere Heizkosten. Der Vermieter klagte hiergegen vor dem... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.05.2006
- VIII ZR 159/05 -

Vermieter darf Betriebskosten für leer stehende Nachbarwohnungen nicht umlegen

Betriebskosten muss der Vermieter tragen

Nebenkosten für eine zeitweise leer stehende Nachbarwohnung darf der Vermieter nicht auf die übrigen Mieter umlegen. Er muss z.B. die Kosten für Hausbeleuchtung und Fahrstuhl selbst tragen, wenn er als Umlageschlüssel den Flächenanteil der Wohnungen an der Gesamtfläche zugrunde legt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall wälzte der Vermieter eines Berliner Mehrfamilienhauses mit 35 Wohnungen die Betriebskosten für kurzfristig leer stehende Wohnungen auf die restlichen Mieter ab. Es handelte sich dabei um die Betriebskosten auf Wasser und Entwässerung, die Müllabfuhr sowie den Strom für Hausbeleuchtung und Fahrstuhl. Als Umlageschlüssel hatte der Vermieter in der Vergangenheit die anteilige... Lesen Sie mehr




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