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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Vortag“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.04.2019
- 11 U 107/18 -

Urheberrechtliches Zitatrecht kann auch umfangreiche schriftliche Zitate eines mündlichen Vortrags decken

Zitat in Schriftform setzt nicht Erst­veröffentlichung ebenfalls in Schriftform voraus

Hält ein Autor eine frei zugängliche Vorlesung, können auch umfangreiche Zitate aus dieser Rede innerhalb einer sich mit dieser Vorlesung auseinander­setzenden Berichterstattung zulässig sein. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung von Zitaten (§ 51 UrhG) sind über die gesetzlichen Anforderungen hinaus nicht davon abhängig, ob das in öffentlicher Rede gehaltene Sprachwerk vor der Zitierung schriftlich erschienen ist. Das gilt auch, wenn das Sprachwerk die Intimsphäre des Urhebers betrifft. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Schriftsteller, die Beklagte ist ein Presseunternehmen und betreibt ein Onlinemedium. Der Kläger hielt im Frühjahr 2018 im Rahmen einer Gastdozententätigkeit eine frei zugängliche Vorlesung. Die Beklagte berichtete am Folgetag ausführlich über diesen Vortrag. Dabei gab sie in mehreren Textblöcken wörtliche Zitate aus der Rede wieder, in denen auch persönliche Erlebnisse des Klägers geschildert worden waren. Der Kläger begehrte im Eilverfahren, der Beklagten die Vervielfältigung und Verbreitung konkreter Textpassagen mit seinen Zitaten zu untersagen.Das Landgericht gab diesem Antrag statt.... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil vom 17.02.2016
- 4 C 1942/15 -

Außergewöhnlicher Umstand am Vortag kann grundsätzlich keine Flugverspätungen oder Flugannullierungen am nachfolgenden Tag entschuldigen

Fluggesellschaft hat ausreichend Zeit zur Planung von Ersatzflügen

Kommt es zu einer Flugverspätung oder Flugannullierung, weil am Vortag das Flugzeug von einem Blitz getroffen wurde, so kann sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastrechteVO) berufen. Es liegt insofern im Organisations­bereich der Fluggesellschaft auf Defekte oder Störungen zu reagieren und für angemessenen Ersatz zumindest für nachfolgende Tage zu sorgen. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2015 zu einer Flugverspätung, weil das eingeplante Flugzeug aufgrund eines Blitzschlags zwei Nächte zuvor zunächst repariert werden musste. Ein Fluggast klagte aufgrund dessen gegen die Fluggesellschaft auf Leistung einer Ausgleichszahlung. Diese hielt den Anspruch für nicht gegeben und berief sich zur Begründung auf einen außergewöhnlichen Umstand.... Lesen Sie mehr




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