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Mittwoch, 24. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „unerheblicher Mietmangel“ veröffentlicht wurden

Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.02.2023
- 65 S 111/22 -

Schließgeräusche rechtfertigen ohne besondere Nähe der Wohnung zur Haustür keine Mietminderung

Allenfalls Vorliegen eines unerheblichen Mietmangels

Schließgeräusche der Haustür rechtfertigen ohne eine besondere Nähe der Wohnung zur Haustür keine Mietminderung. Allenfalls liegt ein nur unerheblicher Mietmangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchten die Mieter einer Wohnung in Berlin unter anderem wegen der Schließgeräusche der Haustür eine Mietminderung. Da die Vermieterin dies nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln verneinte ein Recht zur Mietminderung. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Recht zur Mietminderung wegen der Schließgeräusche bestehe nicht. Es liege eine nur unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Eine besonders nahe Lage der Wohnung... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.12.2019
- 201 C 193/18 -

Kein Recht zur Mietminderung aufgrund Wegfalls eines Pkw-Stellplatzes bei Angebot eines alternativen, gleichwertigen Parkplatzes

Vorliegen eines unerheblichen Mietmangels

Der Wegfall eines mitgemieteten Pkw-Stellplatzes berechtigt dann nicht zu einer Mietminderung, wenn dem Mieter ein alternativer, gleichwertiger Parkplatz angeboten wird. In diesem Fall liegt ein nur unerheblicher Mietmangel gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin von Gewerberäumen in Köln minderte ab Januar 2018 ihre Miete, da der ursprünglich mitgemietete Pkw-Stellplatz wegen dem Verkauf des Nachbargrundstücks und der Anbringung eines Bauzauns nicht mehr zur Verfügung stand. Die Vermieterin ließ die nicht gelten. Sie hatte der Mieterin einen Ausweichplatz angeboten, der etwa 280 m vom... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.12.2018
- 3 C 178/18 -

Keine Mietminderung wegen unerheblicher Verschattung eines Balkons durch nachträglich an darüber liegende Wohnung angebrachte Dachterrasse

Ausschluss des Minderungsrechts wegen unerheblicher Minderung der Ge­brauchs­tauglich­keit

Wird ein Balkon dadurch leicht verschattet, dass an der darüber liegenden Dachgeschosswohnung eine Terrasse angebracht wird, liegt darin eine nur unerhebliche Minderung der Ge­brauchs­tauglich­keit der Wohnung. Ein Recht zur Mietminderung besteht gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Mieterin einer im 5. Obergeschoss liegenden Wohnung in Berlin eine Mietminderung. Hintergrund dessen war, dass die Vermieterin an der darüber liegenden Dachgeschosswohnung eine Dachterrasse anbauen ließ. Die Wohnungsmieterin bemängelte nunmehr eine Verschattung ihres unter der Terrasse liegenden Balkons und der Wohnung. Die Wohnung der... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 24.07.2015
- 8 C 149/15 -

Kein Recht zur Mietminderung aufgrund heißer ungedämmter Rohre einer Einrohrheizung

Innentemperaturen von 24-26 °C stellen im Winter keinen erheblichen Mietmangel dar

Der Umstand, dass die ungedämmten Rohre einer Einrohrheizung heiß werden und die Wärmeabgabe nicht gesteuert werden kann, rechtfertigt keine Mietminderung. Innentemperaturen von 24-26 °C stellen im Winter keinen erheblichen Mietmangel dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Zur Begründung führten sie an, dass im Winter in ihrer Wohnung Temperaturen von 24-26 °C herrschten. Dies war darauf zurückzuführen, dass die ungedämmten Rohre der Einrohrheizung sehr heiß wurden und die dadurch verursachte Wärmeabgabe nicht reguliert werden konnte. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.02.2013
- 21 C 192/11 -

Kein Recht zur Mietminderung bei nicht verschließbarer Badezimmertür und fehlender Regulierungs­möglich­keit der Backofentemperatur

Vorliegen von nur unerheblichen Mängeln

Ist die Badezimmertür nicht mehr verschließbar und kann die Temperatur des Backofens nicht mehr reguliert werden, so liegen nur unerhebliche Mietmängel vor. Ein Recht zur Mietminderung besteht dann nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da die Badezimmertür nicht verschließbar war und die Temperatur im Backofen nicht reguliert werden konnte. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen den Mieter. Diesem habe kein... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.03.2013
- 221 C 345/12 -

Unbenutzbarkeit eines etwa 1,25 qm großen Balkons rechtfertigt Mietminderung von 5 %

Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch sowohl im Sommer als auch im Winter aufgehoben

Wird die Nutzung eines Balkons bau­ordnungs­rechtlich untersagt, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 5 %. Dies gilt auch dann, wenn der Balkon nur 1,25 qm groß ist. Zudem ist die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch sowohl im Sommer als auch im Winter aufgehoben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da das Bauaufsichtsamt die Nutzung des Balkons aufgrund dessen Baufälligkeit untersagt hatte. Die Vermieter erkannten das Minderungsrecht nicht an. Sie führten an, dass es sich um einen unerheblichen Mangel gehandelt habe, da der Balkon lediglich 1,25 qm groß war. Zudem sei dem Balkon im Winter kein Wohnwert... Lesen Sie mehr

Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.03.1979
- 16 O 100/78 -

Ausübung des Miet­minderungs­rechts muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist angekündigt werden

Abweichung der geschuldeten Raumtemperatur von 20 °C von der tatsächlichen Raumtemperatur von 19 °C berechtigt wegen Geringfügigkeit keine Mietminderung

Die beabsichtigte Ausübung des Rechts zur Mietminderung muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist dem Vermieter angekündigt werden. Eine entsprechende Regelung im Mietvertrag ist unwirksam. Ein Mietminderungsrecht besteht wegen Geringfügigkeit jedoch dann nicht, wenn die geschuldete Raumtemperatur von 20 °C von der tatsächlichen Raumtemperatur nur um 1 °C abweicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Verfahren minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete. Zur Begründung führte er an, dass in den Monaten von März bis Mai 1977 nur eine Raumtemperatur von 19 °C erreicht wurde. Geschuldet war eine Raumtemperatur von 20 °C. Die Vermieter erkannten das Minderungsrecht jedoch nicht an. Sie verwiesen unter anderem auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach der Mieter... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Kassel, Urteil vom 15.12.1988
- 801 C 4534/88 -

Keine Mietminderung bei defektem Garagentor

Keine wesentlich erhöhte Diebstahlgefahr

Lässt sich die mitvermietete Garage aufgrund eines Defekts nicht mehr schließen, so rechtfertigt dies regelmäßig keine Mietminderung. Denn ein gravierender Mangel ist darin nicht zu sehen. Die Diebstahlgefahr ist jedenfalls nur unwesentlich erhöht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung und eines Garagenstellplatz in einer Sammelgarage im Jahr 1988 ihre Miete, da sich ihre Garage wegen eines Defekts nicht mehr schließen ließ. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.Das Amtsgericht Kassel... Lesen Sie mehr