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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Umdeutung (§ 140 BGB)“ veröffentlicht wurden
Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.01.2023
- 8 K 1080/21 -
"Sinnlose" Erklärung kann in einen Einspruch umgedeutet werden
Umdeutung nach § 140 BGB auch im Steuerrecht anerkannt
Wird gegenüber dem Finanzamt eine Stellungnahme zu einer streitigen Frage abgegeben, die nicht als Einspruch ausgelegt werden kann, kommt gleichwohl nach dem Rechtsgedanken des § 140 BGB eine Umdeutung in einen Einspruch in Betracht. Dies hat das Finanzgericht entschieden.
Im Hinblick auf eine beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden einer KG richtete das Finanzamt schriftliche Anfragen an die beiden Kläger. Nachdem bis auf einen Fristverlängerungsantrag des Prozessvertreters der beiden Kläger keine weitere Rückmeldung erfolgt war, erließ das Finanzamt jeweils Haftungsbescheide, die es beiden Klägern an ihre Privatanschrift zustellte. Innerhalb der Einspruchsfrist nahm der Prozessbevollmächtigte für beide Kläger inhaltlich zu den zuvor gestellten Anfragen Stellung. Die Haftungsbescheide waren ihm zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Schreiben nicht bekannt. Nach Kenntnisnahme der Bescheide trug der Prozessvertreter... Lesen Sie mehr
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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 21.04.2005
- 2 W 225/04 -
OLG zur Umdeutung eines unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments
Testament muss aber den üblichen Formerfordernissen genügen
Wenn zwei nicht mit einander verheiratete Testatoren ein gemeinschaftliches Testament errichten, kann dieses unter Umständen in ein wirksames Einzeltestament umgedeutet werden. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
Im Fall hatte die Erblasserin gemeinsam mit ihrer Tochter ein notarielles Testament errichtet. Sie setzten sich darin gegenseitig zu Vorerben ein. Die beiden Schwestern der Erblasserin sollten Nacherben sein.Das Oberlandegericht stellte fest, dass ein gemeinschaftliches Testament gemäß § 2265 BGB nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften (§ 10 IV LPartG)... Lesen Sie mehr