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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „übliche Vergütung“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2013
- 9 U 218/12 -
Kfz-Werkstatt darf trotz hoher Kosten für Fehlersuche nicht mehr als vereinbarte Vergütung verlangen
Kein Anspruch auf übliche Vergütung bei mündlich vereinbarter Vergütung
Haben sich ein Fahrzeugeigentümer und eine Kfz-Werkstatt mündlich auf eine Vergütung für die Fehlersuche am Fahrzeug geeinigt, so kann die Werkstatt trotz umfangreicher und kostenintensiver Fehlersuche nicht mehr Geld als vereinbart verlangen. Ein Anspruch auf die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB besteht aufgrund der mündlich vereinbarten Vergütung nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Fehlers in der Elektronik seines Fahrzeugs brachte ein Fahrzeugeigentümer im September 2010 seinen Wagen in eine Kfz-Werkstatt. Diese sollte die Ursache für den Fehler finden und gegebenenfalls beheben. Die Werkstatt hatte in der Folgezeit erhebliche Schwierigkeiten den Fehler zu finden, sodass der Fahrzeugeigentümer schließlich ab April 2011 die Herausgabe seines Pkw verlangte. Die Betreiberin der Werkstatt weigerte sich jedoch dem nachzukommen und forderte unter Verweis auf inzwischen angefallene Kosten in Höhe von fast 13.080 Euro zumindest eine Zahlung von 5.000 Euro. Damit war wiederum... Lesen Sie mehr
Arbeitsgericht Eberswalde, Urteil vom 10.09.2013
- 2 Ca 428/13 -
Lohnwucher: Stundenlöhne von 1,59 € bis 3,46 € für Pizzaboten sittenwidrig
Auffälliges Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeitsleistung / Arbeitgeber muss bei Zahlung sittenwidriger Löhne die vom Jobcenter gezahlten Aufstockungsbeiträge zurückerstatten
Zahlt ein Pizzalieferant seinen Angestellten nur Stundenlöhne von 1,59 € bis 3,46 € brutto, sind diese Löhne wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Denn es liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeitsleistung vor. Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung. Müssen die Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Anspruch nehmen, weil ihr Arbeitgeber sittenwidrig geringe Löhne zahlt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Jobcenter die gezahlten Aufstockungsbeiträge zu erstatten, wenn die Arbeitnehmer bei einem angemessenen Lohn nicht oder nur teilweise hilfebedürftig gewesen wären. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Eberswalde hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beschäftigte ein Pizza Lieferservice in der Uckermark Angestellte für 1,59 € bis 3,46 brutto die Stunde. Die zu diesem Lohn arbeitenden Angestellten erhielten Aufstockungsleistungen des JobCenters. Nachdem die Versuche gescheitert sind, den Arbeitgeber zur Erhöhung der Löhne zu bewegen, erhob das JobCenter Klage auf Zahlung der üblichen Vergütung. Denn seiner... Lesen Sie mehr
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