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Mittwoch, 24. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „sonstige Betriebskosten“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 08.10.2021
- 238 C 98/21 -

Umlegbarkeit der Kosten für Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen nur bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung

Vorliegen von sonstigen Betriebskosten

Die Kosten für die Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen stellen sonstige Betriebskosten dar und sind nur dann auf den Mieter umlegbar, wenn dies mietvertraglich vereinbart wurde. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 veranlasste eine Vermieterin in Berlin erstmalig die Prüfung der Dichtigkeit der Gasleitungen in einer Wohnung. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von über 80 € legte sie in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 auf den Mieter der Wohnung um. Da der Mieter damit nicht einverstanden war, kam der Fall vor Gericht.Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten des Mieters. Die Kosten für die Dichtigkeitsprüfung der gasführenden Innenleitungen der Wohnung seien nicht umlegbar. Sie stellen sonstige Betriebskosten dar. Solche Kosten seien... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 29.03.2007
- 26 C 287/06 -

Umlagefähigkeit der Wartungskosten für Rauchmelder bei Vereinbarung im Mietvertrag oder Umlageerklärung

Kosten für Rauchmelder fallen nicht unter "sonstige Betriebskosten"

Kosten für die Wartung von Rauchmeldern können nur dann als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies entweder im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder der Vermieter berechtigt ist, neue Betriebskosten durch Erklärung umzulegen. Eine Umlage als "sonstige Betriebskosten" ist nicht möglich. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall legte eine Vermieterin im Jahr 2005 die Wartungskosten für die Rauchmelder als "sonstige Betriebskosten" auf die Mieter um. Die Mieter meinten jedoch, dass dies nicht zulässig sei und weigerten sich zu zahlen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.Das Amtsgericht Potsdam entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2004
- VIII ZR 167/03 -

Vermieter kann Kosten für Dachrinnenreinigung bei regelmäßig notwendiger Reinigung als sonstige Betriebskosten auf Mieter umlegen

Umlage ist möglich, wenn hoher Baumbestand in der direkten Umgebung des Gebäudes eine regelmäßige Reinigung notwendig macht

Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks laufend entstehen. Damit eine Umlage dieser Kosten auf die Mieter möglich ist, müssen die Betriebskosten im Mietvertrag genau benannt werden und dürfen nicht "einfach so" über die Betriebskosten­abrechnung vom Mieter eingefordert werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Umlagefähigkeit von Kosten für die Reinigung der Dachrinne auf die Mieter eines Wohnhauses über die Betriebskostenabrechnung. Die Mieter waren der Auffassung, die Kosten für die Dachrinnenreinigung nicht mittragen zu müssen. Der Vermieter reichte daraufhin Klage ein.Der Fall wurde schließlich vor dem Bundesgerichtshof verhandelt.... Lesen Sie mehr

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2004
- VIII ZR 146/03 -

Dachrinnenreinigung kann unter sonstige Betriebskosten fallen

Die Kosten für die Reinigung der Dachrinne sind Betriebskosten, wenn sie regelmäßig anfallen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dieser Entscheidung eine langjährige Streitfrage geklärt. Strittig war, ob die Kosten für die Dachrinnenreinigung Betriebskosten sind oder ob es sich dabei um sog. vorbeugende Instandsetzungskosten handelt. Letztere hätte der Vermieter zu tragen.Bei der Entscheidung dieser Frage komme es laut BGH darauf an, ob die Dachrinnenreinigung in... Lesen Sie mehr