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Samstag, 20. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Rentenanpassung“ veröffentlicht wurden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.05.2022
- 3 AZR 408/21 -

BAG zur Betriebs­renten­anpassung: Kein Verstoß gegen Unions- oder Verfassungsrecht

Regelungen in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG und § 30 c Abs. 1a BetrAVG nicht zu beanstanden

Wird die betriebliche Altersversorgung u.a. über eine Pensionskasse im Sinne von § 1 b Abs. 3 Betriebs­renten­gesetz (BetrAVG) durchgeführt und ist nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Verpflichtung des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) fiel ab dem 31. Dezember 2015 die weitere Voraussetzung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG weg, wonach zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungs­aufsichts­gesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckung­srückstellung nicht überschritten werden darf. Dies ist mit Unionsrecht vereinbar. Die durch § 30 c Abs. 1a BetrAVG angeordnete Geltung der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Änderung auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, stellt keine verfassungs­rechtlich unzulässige Rückwirkung dar.

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern langjährig als Angestellte beschäftigt. Seit 1. Oktober 2011 bezieht sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte führt diese über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes aG (BVV) durch. Bei diesem handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Seit dem Rentenbeginn wurde die Betriebsrente der Klägerin nicht mehr erhöht.Mit ihrer Klage macht die Klägerin u.a. eine Anpassung des auf Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Stichtag 1. Oktober 2014... Lesen Sie mehr

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.08.2014
- L 2 R 306/14 -

Rentenanpassung in Höhe von 0,25 % zum 1. Juli 2013 rechtmäßig

Festsetzung des Rentenwerts entspricht rechtlichen Vorgaben des § 68 Sozialgesetzbuch

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (West) auf 28,14 Euro zum 1. Juli 2013 durch die Bundesregierung per Verordnung vom 12. Juni 2013 - und damit eine Erhöhung um 0,25 % - als rechtmäßig und verfassungsgemäß bestätigt.

Dem Verfahren lag der Fall einer 1950 geborenen Klägerin zugrunde, die seit dem 1. September 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog. Bis einschließlich 30. Juni 2013 betrug der monatliche Zahlbetrag ihrer Rente 439,48 Euro, ab dem 1. Juli 2013 440,89 Euro. Im gerichtlichen Verfahren machte die Klägerin geltend, dass die Anpassung der Rente um nur 0,25 % gegen den Gleichheitssatz... Lesen Sie mehr

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.06.2014
- 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09,1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09 und 1 BvR 3148/09 -

Verfassungs­beschwerden gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung und die Erhöhung der Kranken­kassen­beiträge erfolglos

Ausbleiben der Rentenerhöhungen und Anhebung der Kranken­kassen­beiträge für Rentner zum Erhalt der gesetzlichen Renten- und Kranken­kassen­versicherung zulässig

Das Ausbleiben einer Rentenerhöhung und die Erhöhung der Kranken­kassen­beiträge der Rentner zum 1. Juli 2005 verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies entschied das Bundes­verfassungs­gericht. Mit beiden Maßnahmen hat sich der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungs­ermessens im Bereich des Sozialrechts bewegt.

Die Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens wenden sich u. a. gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung zum 1. Juli 2005 sowie gegen Änderungen bei der Krankenversicherung der Rentner zu diesem Termin. Mit ihren Verfassungsbeschwerden greifen sie den jeweiligen Bescheid ihres Rentenversicherungsträgers sowie die diesen bestätigenden sozialgerichtlichen Entscheidungen an.... Lesen Sie mehr

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2014
- 3 AZR 51/12 -

Bei schlechter wirtschaftlicher Lage ist Arbeitgeber nicht zur Betriebs­renten­anpassung verpflichtet

Auswirkungen der Finanzkrise können Betriebs­renten­anpassung entgegenstehen

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre prüfen muss, ob eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung möglich ist. Der Arbeitgeber ist jedoch dann nicht zur Anpassung verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmens­erträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war langjährig bei der D AG, einer Bank, beschäftigt. Er bezog von dieser seit dem 1. Januar 1998 eine Betriebsrente. Die Betriebsrente wurde von der D AG alle drei Jahre, zuletzt zum 1. Januar 2007, an den Kaufkraftverlust angepasst. Im Mai 2009 wurde die D AG auf die Beklagte, ebenfalls eine Bank, verschmolzen. Die Beklagte lehnte eine... Lesen Sie mehr

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 26.08.2010
- S 23 R 4364/08 -

Deutsche Rentenversicherung muss Empfänger von Rentenleistungen auf Änderung der Hinzuverdienstgrenzen hinweisen

Versicherung muss Unterrichtung über Hinzuverdienstgrenzen mittels Hinweisblatt nachweisen können

Die Deutsche Rentenversicherung muss Empfänger von Rentenleistungen auf eine Änderung der Hinzuverdienstgrenzen hinweisen und im Zweifel den Zugang eines entsprechenden Hinweisblattes nachweisen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bezog seit August 1993 eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. In den Jahren 2003 und 2004 verdiente die Klägerin monatlich 400 Euro und überschritt damit die geltenden Hinzuverdienstgrenzen.Die Deutsche Rentenversicherung hob daher die für diesen Zeitraum bewilligte Rente auf und forderte rund 3.000 Euro von der Klägerin... Lesen Sie mehr

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2011
- L 4 R 407/11 -

Aussetzung der Rentenanpassung 2010 rechtmäßig

Festsetzung des aktuellen Rentenwerts durch Rechtsverordnung der Bundesregierung entspricht gesetzlichen Vorgaben

Die Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2010 ("Null-Runde") entspricht dem Gesetz. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ergeben sich nicht. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger hatte im zugrunde liegenden Fall u.a. geltend gemacht, dass eine Anpassung um mindestens 1,2 % erfolgen müsse, weil dies der Erhöhung entspreche, die ehemalige Beamte im Jahr 2010 durchschnittlich erhalten hätten. Auch wenn frühere Null-Runden nicht verfassungswidrig gewesen seien, müssten die Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung jedes Mal neu geprüft werden.... Lesen Sie mehr

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011
- L 11 R 267/11 -

LSG Baden-Württemberg: Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 verfassungsgemäß

"Nullrunde" für Altersrentner nicht zu beanstanden

Die zum 1. Juli 2010 erfolgte Rentenanpassung, in deren Folge die Rentnerinnen und Rentner keine Rentenerhöhung erhielten, ist rechtmäßig. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Hintergrund des Verfahrens war der Umstand, dass der Gesetzgeber den aktuellen Rentenwert, der für die Anpassung der Altersrenten maßgeblich ist, zum 1. Juli 2010 im Vergleich zum 1. Juli 2009 unverändert gelassen hatte. Daher kamen die Altersrentner im Jahr 2010 nicht in den Genuss einer Rentenerhöhung. Der Kläger des Verfahrens hatte sich gegen die maßgeblichen Rentenbescheide im... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2010
- 3 AZR 502/08 -

BAG: Betriebsrente muss nicht zwingend nach drei Jahren angepasst werden

Bei übermäßiger Belastung eines Unternehmens darf Rentenanpassung ganz oder teilweise abgelehnt werden

Nach § 16 BetrAVG hat der Versorgungsschuldner alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Er kann jedoch eine Anpassung der Renten ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Einem Versorgungsschuldner ist es gestattet, eine Anpassung der Renten ganz oder teilweise abzulehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Versorgungsschuldner annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, die Anpassungsleistungen aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009
- 3 AZR 369/07 -

Nach Auflösung eines Konzerns: Betriebsrentner können von Konzernmutter keine Sicherheitsleistung für Rentenanpassungen verlangen

Gläubigerschutz nach Ende eines Beherrschungsvertrages - Sicherheitsleistung für künftige Rentenanpassungen

Wird ein zwischen der Konzernmutter und der Versorgungsschuldnerin bestehender Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag beendet, so kann der Versorgungsgläubiger von der Konzernmutter nicht nach § 303 AktG Sicherheit für künftige Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG verlangen.

Zwar ist der Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung sicherungsfähig iSd. des § 303 AktG, denn er ist regelmäßig werthaltig. Allerdings fehlt es an einem Sicherungsinteresse des Versorgungsgläubigers. Sowohl dann, wenn die Versorgungsschuldnerin zu Recht die Anpassung nach § 16 BetrAVG verweigert, als auch dann, wenn ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nach § 16 BetrAVG... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2009
- 3 AZR 695/08 -

Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; ergänzende Auslegung einer Versorgungsordnung

Betriebsrente berechnet sich ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der "gespaltenen Rentenformel"

Mit der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und der Frage der ergänzenden Auslegung einer Versorgungsordnung hat sich das Bundesarbeitsgericht befasst.

Zahlreiche Versorgungsordnungen sehen für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) höhere Prozentsätze vor als für den Teil bis zur BBG („gespaltene Rentenformel“). Die Einkommensteile, die die BBG überschreiten, sind einerseits nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet; anderseits fehlt dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen... Lesen Sie mehr



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