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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Negativbeweis“ veröffentlicht wurden

Finanzgericht Münster, Beschluss vom 12.12.2013
- 5 V 1934/13 U -

Finanzamt muss Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen Handelns darlegen

"Briefkastenfirma" darf Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen

Das Finanzgericht Münster hat wichtige Grundsätze zur Versagung des Vorsteuerabzuges wegen eines betrügerischen Handelns aufgestellt. Er hat im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes klargestellt, dass – abweichend vom allgemeinen Grundsatz – das Finanzamt in diesen Fällen regelmäßig die objektive Feststellungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzugs begründenden Umstände trage. Daher müsse es konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergebe, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst habe bzw. hätte wissen können oder müssen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis“ dahin zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden und/oder die Leistung hatte. Dies gelte auch in Bezug auf einen vermeintlichen Scheinsitz des Lieferers.

In dem vorzuliegenden Streitfall hatte die Antragstellerin von einer GmbH, die sowohl eine Steuernummer als auch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besaß, aus Polen stammende PKW erworben. Die in den Rechnungen der GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Antragstellerin als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil es sich bei der GmbH um kein tatsächlich existierendes Unternehmen, sondern um eine „Briefkastenfirma“ handele. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des streitigen Umsatzsteuerbescheides lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht Münster setzte nunmehr die Vollziehung des streitigen Bescheides wegen... Lesen Sie mehr




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