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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Mietvertrag (Hotelzimmer)“ veröffentlicht wurden

Landgericht Rottweil, Urteil vom 02.02.1977
- 2 O 772/76 -

Hotelbesitzer haftet nicht für Ausrutschen in der Badewanne

Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bleibt erfolglos

Rutscht ein Hotelgast während des Duschens in der Badewanne aus, so haftet der Hotelbesitzer nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Jeder Hotelgast muss sich auf die Gefahren bei der Benutzung eines Bads selbst einstellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Rottweil hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin buchte im Mai 1976 ein Zimmer mit Bad in einem Kurhotel. Während des Aufenthalts rutschte sie bei einer morgendlichen Dusche in der Badewanne aus und verletzte sich. Sie war nunmehr der Meinung, der Hotelbesitzer hätte eine Gummimatte in der Wanne auslegen müssen und habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie klagte daher auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.Das Landgericht Rottweil entschied gegen die Klägerin. Der Hotelbesitzer habe nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB gehaftet. Ein Hotelbesitzer müsse zwar dafür Sorge tragen,... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Viechtach, Urteil vom 30.11.2006
- 2 C 463/06 -

Schneechaos: Hotelübernachtung muss auch bei zuviel Schnee bezahlt werden - Keine Stornierung möglich

Wenn die Umgebung nur eingeschränkt genutzt werden kann, mindert dies nicht die Tauglichkeit des Hotels

Wer eine Hotelübernachtung gebucht hat, kann diese nicht einfach wegen zuviel Schnee absagen. Dies gilt zumindest, solange das Hotel noch erreichbar ist, wie das Amtsgericht Viechtach entschieden hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Urlauber für sich und eine Begleitung 7 Tage Halbpension in einem Appartement im Rahmen eines Pauschalangebots für 248,50 EUR pro Person gebucht. Er stornierte aber kurzfristig seine Buchung, nachdem die Medien über ein Schneechaos berichtet hatten. Angeblich seien die Wanderwege nicht geräumt und Wintersport sei auch nicht möglich.... Lesen Sie mehr

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.2005
- 2-01 S 52/04 -

Hotel­zimmer­reservierung - wann ist ein Zimmer verbindlich gebucht?

Abgrenzung zur unverbindlichen Reservierung

Eine schriftliche Reservierungs­bestätigung, die aufgrund einer Zimmeranfrage durch ein Hotel ausgestellt wird, ist für beide Seiten verbindlich. Es liegt nicht eine nur unverbindliche Reservierung vor, sondern es ist ein Beherbergungs­vertrag entstanden. Auf die Vereinbarung von Zimmerpreisen kommt es dabei nicht an. Wenn der Gast seine Reservierungs­anfrage ohne Erwähnung von Zimmerpreisen stellt, bringt er zum Ausdruck, dass er bereit ist, den vom Hotel üblichen Zimmerpreis zu zahlen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten ein Frankfurter Hotelier und ein Münchener Verlag. Für die Zeit der Buchmesse im Oktober 2002 (08.10. bis 14.10.02) - wollte der Verlag - wie schon in den Vorjahren - Zimmer für die Mitarbeiter reservieren. Diesmal sollten es vier Einzelzimmer sein. Das Hotel schickte dem Verlag ein mit "Reservierungsbestätigung" bezeichnetes Fax. Nach dem Zimmerpreis... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.05.1991
- 10 U 191/90 -

Ungenutzte Hotel­zimmer­reservierung

Zum Anspruch des Hoteliers bei Nicht­inanspruch­nahme des reservierten Zimmers

Wer ein Hotelzimmer reserviert und es dann nicht in Anspruch nimmt, muss das Zimmer fast vollständig bezahlen. Der Hotelier muss sich lediglich seine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Firma telefonisch mehrere Hotelzimmer (46 Übernachtungen anlässlich einer Messe) reserviert, die sie später nicht in Anspruch nahm.Die Richter verurteilten die Firma zur Zahlung. Sie führten aus, dass der Beherbergungsvertrag im Kern ein Wohnungsmietvertrag sei. Daher seien die mietrechtlichen Vorschriften anwendbar. Der Hotelier... Lesen Sie mehr




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