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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Kostendämpfungspauschale“ veröffentlicht wurden

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2008
- 2 A 10723/07.OVG -

OVG: Beamte müssen Kostendämpfungspauschale auch für Vergangenheit zahlen

Beamte müssen sich mit der sogenannten Kostendämpfungspauschale an den Aufwendungen für ihre und die Heilbehandlung ihrer Angehörigen beteiligen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein Landesbeamter, machte in den Jahren 2003 und 2004 Beihilfen für krankheits- und vorsorgebedingte Aufwendungen geltend. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Beihilfenverordnung einen Selbstbehalt von jährlich 260,00 € vorsah. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil die Kostendämpfungspauschale nicht durch eine Rechtsverordnung, sondern durch ein Gesetz habe eingeführt werden müssen. Nachdem der Landesgesetzgeber daraufhin die Kostendämpfungspauschale Ende 2007 rückwirkend zum 1. Januar 2003 mit Gesetzeskraft beschlossen hat, gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Landes statt und wies die Klage des Beamten ab.... Lesen Sie mehr

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.03.2008
- BVerwG 2 C 49.07, 2 C 52.07, 2 C 63.07 -

BVerwG zur pauschalen Kürzung der Beihilfe durch Kostendämpfungspauschale

Mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist es vereinbar, Beamten eine pauschalierte Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten aufzuerlegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

In den entschiedenen Revisionsverfahren ging es um die Wirksamkeit einer Regelung der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung, die eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte jährliche Eigenbeteiligung zwischen 150 € und 750 € vorsieht (Kostendämpfungspauschale).Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts die Klagen von Beamten... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 17.12.2007
- 1 Bf 191/07 -

Einführung der "Kostendämpfungspauschale" für Beamte und Richter in Hamburg ist rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass die für hamburgische Beamte und Richter geltende Selbstbeteiligung an den Kosten für Heilbehandlungen rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Seit dem 1. August 2005 wird die Beihilfe für Heilbehandlungen nach § 17 a der vom Senat erlassenen Hamburgischen Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) um eine Selbstbeteiligung der Beamten und Richter, die sog. „Kostendämpfungspauschale“, gekürzt. Sie beträgt je nach Besoldungsgruppe zwischen 25 und 500 Euro je Kalenderjahr.Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährte dem Kläger... Lesen Sie mehr

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.10.2007
- 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 -

Niedersächsische Kostendämpfungspauschale ist verfassungsgemäß

Das Beamtenrecht des Landes Niedersachsen sah für die Jahre 1999, 2000 und 2001 jährliche Pauschalabschläge bei der Gewährung von Beihilfeleistungen vor. Diese betrugen - je nach Besoldungsgruppe des Beamten - zwischen 200,- DM und 1.000,- DM im Kalenderjahr. Die gegen die "Kostendämpfungspauschale" gerichteten Verfassungsbeschwerden mehrerer Beamter und Pensionäre wurden vom Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach der gesetzlichen Konzeption ergänzt die Beihilfe die Eigenvorsorge des Beamten. Sie deckt nur einen Teil der aus Anlass von Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten ab. Für den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der Aufwendungen hat der Beamte selbst Vorsorge zu treffen. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.09.2007
- 1 A 4955/05, 1 A 1180/06, 1 A 3529/06, 1 A 1063/07 -

Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht des Landes NRW seit 2003 verfassungswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die sog. Kostendämpfungspauschale nach § 12 a der nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung seit dem Jahr 2003 verfassungswidrig ist. Durch diese Pauschale werden Zuschüsse des Landes zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Beamten und Richter um einen jährlichen Betrag gekürzt. Die Kürzung für 1999 hatte der 1. Senat in früheren Entscheidungen unbeanstandet gelassen und damit die Zustimmung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden. Für die Zeit ab 2003 hält er hieran nicht fest und bestätigt insoweit das Ergebnis des 6. Senats des Gerichts.

Nach Ansicht des 1. Senats verletzt das Land durch Abzug der Kostendämpfungspauschale den Kern der verfassungsrechtlich geschuldeten Fürsorge. Beihilfe ergänzt die Alimentation, um Beamte und Richter in Krankheitsfällen wirtschaftlich abzusichern. Bewegt sich die Alimentation am untersten Rand des verfassungsrechtlich Akzeptablen, so führt jede Minderung von Beihilfeleistungen zu einer... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.07.2007
- 6 A 3535/06 u.a.  -

Abzug der Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe ist rechtswidrig

Pauschaler Abzug verletzt Dienstpflichten des Dienstherren

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Abzug der Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe rechtswidrig ist.

Die Krankheitsvorsorge für Beamte, Richter, Versorgungsempfänger (Pensionäre) und bis 1998 eingestellte Angestellte ist in Nordrhein-Westfalen so geregelt, dass sie einen Teil ihrer Arzt-, Krankenhaus- und Arzneimittelkosten vom Land ersetzt erhalten (sogenannte Beihilfe). Den verbleibenden Rest der Kosten, der je nach Familiensituation zwischen 50 % und 20 % beträgt, bringen die Beihilfeberechtigten... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.06.2007
- 6 K 67/07.KO -

Kostendämpfungspauschale der Beihilfenverordnung ist nichtig

Die so genannte „Kostendämpfungspauschale” der Beihilfenverordnung kann sich nicht auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage stützen und ist daher nichtig. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger ist Beamter des Landes Rheinland-Pfalz. Obwohl er Krankheitskosten für die Jahre 2003 und 2004 geltend gemacht hatte, setzte die Oberfinanzdirektion Auszahlungsbeträge von 0,00 € fest. Grund dafür war eine Vorschrift, die im Jahre 2002 in die Beihilfenverordnung eingeführt worden war und die vorschreibt, dass die Beihilfebeträge um eine bestimmte, nach Besoldungsgruppen gestaffelte... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2007
- 20 K 857/06 -

Selbstbeteilung an den Kosten für Heilbehandlungen von Beamten („Kostendämpfungspauschale“) rechtswidrig

Kostendämpfungspauschale muss in einem Gesetz geregelt sein

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Beamten die von der Hansestadt Hamburg um eine Selbstbeteiligung gekürzten Beihilfeleistungen zugesprochen.

Der Kläger ist Beamter der Freien und Hansestadt Hamburg. Er beantragte Beihilfe für eine im Jahre 2005 erfolgte ärztliche Behandlung. Die Beklagte gewährte die Beihilfe unter Abzug einer „Kostendämpfungspauschale“. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Klage und beantragte, ihm die gekürzten Beihilfeleistungen zu gewähren. Die Klage hatte Erfolg.Nach § 17 a der Hamburgischen... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2006
- OVG 4 N 108.05 u.a. -

Kostendämpfungspauschale für Berliner Beamte rechtmäßig

Weitere Beteiligung an Behandlungskosten in Krankheitsfällen

Die Klagen von mehreren Beamten gegen den Abzug der so genannten Kostendämpfungspauschale von der ihnen zustehenden Beihilfe für Krankheitskosten sind auch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben.

Seit Anfang 2003 wird nach der für Beamte des Landes Berlin geltenden Neufassung des § 44 des Landesbeamtengesetzes von der Beihilfe je Kalenderjahr eine Kostendämpfungspauschale abgezogen. Diese ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt und beträgt grundsätzlich zwischen 50 Euro (BesGr A 7 bis A 8) und 770 Euro (BesGr B 8 bis B 11). Für Ruhestandsbeamte beläuft sie sich - von Ausnahmefällen... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 19.04.2005
- VG 28 A 55.03 -

Kostendämpfungspauschale und Praxisgebühr bei Beamten rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klagen von mehreren Beamten gegen den Abzug der sog. Kostendämpfungspauschale und Praxisgebühr von der ihnen zustehenden Beihilfe für Krankheitskosten abgewiesen.

In fünf Fällen betraf die Kürzung die Anwendung der seit Anfang 2003 für Beamte des Landes Berlin geltenden Neufassung des § 44 Landesbeamtengesetzes, nach der von der Beihilfe eine sog. Kostendämpfungspauschale abgezogen wird, die gestaffelt nach Besoldungsgruppen grundsätzlich zwischen 50 Euro (BesGr A 7 bis A 8) und 770 Euro (BesGr B8 bis B 11) beträgt. Für Ruhestandsbeamte beträgt... Lesen Sie mehr



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