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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Kontingentflüchtlingsgesetz“ veröffentlicht wurden

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2012
- BVerwG 1 C 3.11 -

Kein flüchtlingsrechtliches Abschiebungsverbot für jüdische Emigranten aus Russland

Emigranten genießen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes Anfang 2005 nicht mehr Rechtsstellung von Kontingentflüchtlingen

Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die von der Bundesrepublik Deutschland seit 1991 aufgenommen worden sind, genießen jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings. Auch das Abschiebungsverbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. dessen Umsetzung in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) greift nicht automatisch zu ihren Gunsten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Der Entscheidung liegt der Fall eines 46 jährigen russischen Staatsangehörigen zugrunde, der 1997 als jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion in Deutschland aufgenommen worden war. Im Dezember 2003 wurde er wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Strafkammer ging von einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung aus.Die beklagte Ausländerbehörde wies den Kläger im Februar 2006 aus und drohte ihm die Abschiebung in die Russische Föderation an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die Ausweisung gerichtete Klage abgewiesen; insoweit ist... Lesen Sie mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07.08.2008
- 19 B 07.1777 -

Abschiebungsverbot für jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion

Ausnahme nur bei Gefahr für die Allgemeinheit

Nach einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz aus dem Jahre 1991 werden jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion den unmittelbar nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz* aufgenommenen Flüchtlingen gleichgestellt. Sie erhalten auch denselben Rechtsstatus und die sich daraus ergebenden Vergünstigungen, wie z.B. unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Eingliederungshilfen und Zugang zum Arbeitsmarkt.

Die Klägerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste nach Durchführung eines Aufnahmeverfahrens für jüdische Emigranten im Jahre 1999 in das Bundesgebiet ein und erhielt von der Stadt Weiden i. d. Oberpfalz eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 2005 wurde sie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In der Folge... Lesen Sie mehr