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Dienstag, 23. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „konkluder Regressverzicht“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 01.02.2018
- 3 U 94/15 -

Regressverzicht des Gebäudeversicherers für einfache Fahrlässigkeit gilt auch für Mieter eines Ferienhauses

Vermieter und Mieter eines Ferienhauses haben Interesse an Regressverzicht

Der vom Bundesgerichtshof angenommene Regressverzicht eines Gebäudeversicherers für einfache Fahrlässigkeit gilt auch für den Mieter eines Ferienhauses. Denn auch in diesem Fall besteht für den Vermieter und den Mieter ein Interesse an dem Regressverzicht. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall entstand im März 2013 bei der Benutzung des Kamins eines Ferienhauses durch eine einfache Fahrlässigkeit eines Feriengastes ein Brandschaden. Die Gebäudeversicherung der Vermieterin übernahm den Schadensfall, nahm aber die Mieterin des Ferienhauses auf Erstattung in Anspruch. Diese lehnte jede Erstattung ab. Ihrer Meinung nach greife der versicherungsrechtliche Regressverzicht für einfache Fahrlässigkeit. Da die Versicherung dies anders sah, erhob sie Klage.Das Landgericht Stralsund bejahte trotz des Vorwurfs der einfachen Fahrlässigkeit eine Regressmöglichkeit der Klägerin und... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2006
- VIII ZR 67/06 -

Brennender Adventskranz: Mieter haftet gegenüber der Gebäudeversicherung des Vermieters nur bei grober Fahrlässigkeit

Zur Haftung eines Mieters bzw. seiner Haftpflichtversicherung gegenüber der Gebäudeversicherung für einen Brandschaden durch einen in Brand geratenen Adventskranz

Gerät infolge einfacher Fahrlässigkeit ein Adventskranz in Brand, so kann der Gebäudeversicherer des Vermieters den Mieter regelmäßig für den Schaden nicht in Regress nehmen. Der Gebäudeversicherung ist ein Rückgriff auf den Mieter regelmäßig verwehrt, weil eine ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages, den der Vermieter mit dem Gebäudefeuerversicherer abgeschlossen hat, einen konkludenten Regressverzicht für derartige Fälle ergibt. Hieran ändert sich auch nichts, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Mieter eine Haftpflichtversicherung besteht, die für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Im vorliegenden Fall verursachte ein in Brand geratener Adventskranz einen Schaden von 25.751 Euro. Der Gebäudeversicherer beglich den Schaden, forderte aber von der Haftpflichtversicherung der Geschädigten die Erstattung des Betrages, da sie der Auffassung war, der Schaden sei durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden. Die Geschädigte habe es unterlassen, die Kerzen zu löschen,... Lesen Sie mehr