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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Grillverbot“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 23.06.2021
- 3 K 427/20.MZ -
Kein Grillverbot im Volkspark Mainz
Grillen auf zugelassenem Grillplatz weiter erlaubt
Ein Anwohner des Volksparks in Mainz kann nicht die Untersagung der Nutzung der dortigen Grillanlage verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Kläger bewohnt eine Wohnung, die in nordöstlicher Richtung des im Volkspark Mainz ausgewiesenen Grillbereichs (Fort Weisenau) gelegen ist. Mit gegen die Stadt Mainz als Eigentümerin des Volksparks gerichteter Klage auf Unterlassung der Nutzung des Grillbereichs machte der Kläger geltend, durch den beim Grillen und durch offene Lagefeuer entstehenden Rauch und Grillgeruch sei die Nutzung der eigenen Wohnung erheblich eingeschränkt. Den Immissionen seien sie täglich über das ganze Jahr hinweg ohne zeitliche Beschränkungen - in den Sommermonaten bis in die Morgenstunden hinein - ausgesetzt, so dass die Fenster tags und nachts geschlossen gehalten... Lesen Sie mehr
Landgericht München I, Urteil vom 10.01.2013
- 36 S 8058/12 WEG -
Wohnungseigentümerversammlung kann Grillverbot aussprechen
Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Regelungen stehen im Ermessen der Wohnungseigentümer
Welche Regelungen in einer Hausordnung enthalten sind, stehen im Ermessen der Wohnungseigentümer. Hält eine Wohnungseigentümerversammlung daher ein Grillverbot für notwendig und zweckmäßig, ist ein darauf gerichteter Beschluss zulässig. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümerversammlung ergänzte durch Beschluss die Hausordnung dahingehend, dass das Grillen mit offener Flamme verboten ist. Eine Wohnungseigentümerin war damit jedoch nicht einverstanden und klagte gegen den Beschluss. Sie hatte auf ihrer Dachterrasse einen Grill errichtet, mit dem man mittels offener Flamme grillen konnte.... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 03.10.2007
- 3 C 14/07 -
Nachbar muss Grillen für ca. 2 Stunden und bis zu 25 Mal im Jahr hinnehmen
Unzumutbare Geräusch- und Geruchsbelästigungen sind zu vermeiden
Wer in direkter Nachbarschaft einer Jugendeinrichtung wohnt, der kann einen Anspruch auf Unterlassung möglicher Lärmbelästigungen durch Partys, Versammlungen, sportliche Aktivitäten und Gerüche durch Grillen für bestimmte Tages- und Nachtzeiten durchsetzen. Unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung kann ein generelles Verbot dieser Aktivitäten jedoch nicht erwirkt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
Im vorliegenden Fall klagte eine Anwohnerin gegen einen Verein, der auf seinem Grundstück seit vielen Jahren ein Jugendgästehaus und eine Jugendbildungsstätte führte, auf Unterlassung von Lärmbelästigungen durch die Gäste, besonders durch Fußballspielen und das Betreiben eines Grillplatzes. Die Klägerin behauptete, von den Veranstaltungen und den dort übernachtenden Schulklassen würden... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Westerstede, Beschluss vom 30.06.2009
- 22 C 614/09 (II) -
"Kampf-Grillen": Gericht beschränkt Einräuchern des Nachbarn auf höchstens 10 Mal im Jahr
Grillen ist sozialüblich und muss teils geduldet werden
Nachbarn müssen eine Beeinträchtigung durch Rauch- und Geruchsentwicklungen beim Grillen mit Holzkohle zweimal im Monat - höchstens zehnmal im Jahr - hinnehmen. Dies entschied das Amtsgericht Westerstede.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei Nachbarn. Der eine Nachbar (Antragsgegner) war Grillliebhaber und nutzte seinen Grillkamin häufiger als dreimal im Monat. Dabei entwickelte sich oft starker Qualm mit Grillgeruch, der in das Schlafzimmer des anderen Nachbarn (Antragsteller) drang. Das Schlafzimmer des Antragstellers lag im 3. Stock des Nachbarhauses und war ca. 9 m vom Grillkamin entfernt.... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.04.1993
- 3 W 50/93 -
Wohnungseigentümerversammlung kann Grillverbot per Mehrheitsbeschluss beschließen
Grillverbot regelt den ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums
Die Wohnungseigentümerversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss das Grillen auf Terrassen, Balkonen und Rasenflächen der Wohnanlage untersagen. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Wohnungseigentümer auf der Wohnungseigentümerversammlung ein generelles Verbot des Grillens auf den Terrassen und Balkonen sowie auf der Rasenfläche der Wohnanlage beschlossen.Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken führte aus, dass ein solcher Beschluss gültig ist. Er könne per Stimmenmehrheit gemäß § 15 Abs. 2 WEG beschlossen... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 25.10.1976
- 47 UR II 7/76 -
Grillen auf Balkon einer Eigentumswohnung kann nicht per Mehrheitsbeschluss erlaubt werden
Zur Nutzung eines Gartengrills auf dem Balkon einer Eigentumswohnung
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt per Mehrheitsbeschluss das Grillen auf dem Balkon einer Eigentumswohnung zu gestatten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war in der Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft das Grillen auf Balkonen untersagt. Bei einer neuerlichen Wohnungseigentümerversammlung beschloss die Mehrheit der Wohnungseigentümer, dieses Verbot zu streichen und damit das Grillen zu gestatten.Das Amtsgericht Wuppertal entschied, dass ein solcher Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung... Lesen Sie mehr
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18.03.1999
- 2 Z BR 6/99 -
Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage
Fünfmal pro Jahr ist das Grillen gestattet
Nachbarn dürfen bis zu fünfmal im Jahr dem Grillgeruch ausgesetzt werden. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden. Der Grill muss aber am äußersten Ende des Gartens etwa 25 Meter vom Nachbarn entfernt aufgestellt werden.
Im zugrunde liegenden Fall besaß eine Familie eine Wohnung im Erdgeschoss einer Wohnanlage. Dazu gehörte ein Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Garten mit etwa 20 Meter Breite und 25 Meter Tiefe. Die Familie grillte während der Sommermonate gerne auf einem Holzkohlenfeuer, wobei natürlich auch Rauch und Geruch entstanden. Den Nachbarn, die im zweiten Stock des Hauses wohnten,... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Wedding, Urteil vom 01.06.1990
- 10 C 476/89 -
Grillen im Garten: Mieter darf im Mietergarten einen Holzkohlengrill benutzen
Grillverbot für Terrasse oder Balkon gilt nicht für Mietergarten
Der Mieter eines Mietergartens darf in seinem Garten gelegentlich mit einem handelsüblichen Holzkohlengrill grillen, soweit der Mietvertrag keine Regelungen zum Grillen enthält. Wenn die Hausordnung das Grillen auf Balkonen und Terrassen untersagt, gilt dieses Verbot nicht für einen Mietergarten, da dieser nicht mit einem Balkon oder einer Terrasse vergleichbar ist. Dies hat das Amtsgericht Wedding entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Mieter, der eine Erdgeschosswohnung bewohnte. Zu seiner Wohnung gehörte auch ein Mietergarten mit einer Fläche von 47 qm. Im Mietvertrag war es dem Mieter nicht untersagt, Grillgeräte im Mietergarten zu benutzen. In der Hausordnung, die dem Mietvertrag zugrunde lag, war geregelt, dass die Benutzung von Grillgeräten auf Balkonen und Terrassen nicht gestattet ist.... Lesen Sie mehr
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