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Samstag, 20. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „gewerbedatenbank.org“ veröffentlicht wurden

Landgericht Bochum, Urteil vom 15.11.2011
- 10 S 100/11 -

Formular "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" für das Internetverzeichnis gewerbedatenbank.org hat irreführenden Charakter

Marber GmbH unterliegt mit Klage auf Zahlung für einen Branchenbucheintrag auch vor dem Landgericht Bochum

Ein Formular, das für einen kostenpflichtigen Eintrag in ein Internetbranchenverzeichnis dienen soll (hier: gewerbedatenbank.org) muss hinreichend deutlich sein. Der Eintragungspreis - die Entgeltvereinbarung - darf nicht im Fließtext versteckt werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Bochum hervor, dass eine Klage der Marber GmbH auf Zahlung für einen Eintrag in das Verzeichnis gewerbedatenbank.org abwies.

Im zugrunde liegenden Fall klagte die Marber GmbH aus Recklinghausen, die das "gewerbliche Verzeichnis für Handwerk Handel und Industrie" im Internet betreibt. Sie versandte vorgefertigte Offerten über die Eintragung des angeschriebenen Gewerbetreibenden in ihr Verzeichnis unter der Internetdomain "www.gewerbedatenbank.org".Das Formular war mit "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen)... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 24.05.2011
- 13 C 91/11 -

gewerbedatenbank.org: Marber GmbH unterliegt vor dem Amtsgericht Recklinghausen

Überraschende Entgeltklausel im Kleingedruckten ist unwirksam

Versteckte Kostenklauseln für einen Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis sind ungültig. Dies entschied das Amtsgericht Recklinghausen.

Im zugrunde liegenden Fall klagte die Firma Marber GmbH aus Recklinghausen, die das "gewerbliche Verzeichnis für Handwerk Handel und Industrie" im Internet betreibt. Sie versandte vorgefertigte Offerten über die Eintragung des angeschriebenen Gewerbetreibenden in ihr Verzeichnis unter der Internetdomain "www.gewerbedatenbank.org".Ein solches Schreiben übersandte... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.07.2012
- VII ZR 262/11 -

Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in Branchenverzeichnis im Internet unwirksam

Unauffällig in das Gesamtbild eines Formulars eingefügte Entgeltklausel wird nicht Vertragsbestandteil

Eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet, die nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat, ist unwirksam und wird deshalb nicht Vertragsbestandteil (§ 305 c Abs. 1 BGB*).

Die Klägerin unterhält unter gewerbedatenbank.org ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht München, Urteil vom 07.04.2011
- 213 C 4124/11 -

AG München: Formular eines Adressbuchverlags darf Kosten für Eintragung nicht verschleiern

Begründung von Entgeltpflicht und Laufzeit des Vertrags müssen deutlich erkennbar sein

Das Formular eines Adressbuchverlags ist dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt. Ein darauf hin geschlossener Vertrag kann daher wirksam angefochten werden. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall unterhält eine Firma auf einer Webseite www.Gewerbedatenbank.org ein Internetverzeichnis, in das sich Selbständige und Gewerbetreibende mit ihren Kontaktdaten eintragen lassen können.Im September 2010 wurde einem Handelsunternehmen ein Antragsformular übermittelt, mit dem das Angebot unterbreitet wurde, die Daten des Unternehmens in das Verzeichnis... Lesen Sie mehr



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