wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Gebrauchswert“ veröffentlicht wurden

Landgericht Berlin, Beschluss vom 06.11.2023
- 64 S 126/22 -

Keine Modernisierungs­miet­erhöhung nach Einbau eines nur auf Zwischenetagen haltenden Aufzugs

Keine bessere, schnellere oder barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnung

Der Einbau eines Aufzugs rechtfertigt jedenfalls dann keine Modernisierungs­miet­erhöhung, wenn dieser nur in den Zwischenetagen hält. In diesem Fall liegt keine bessere, schnellere oder barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnung und damit keine Gebrauchs­wert­steigerung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter in Berlin ließ an seinem Wohnhaus einen Aufzug anbringen. Dieser hielt jedoch nicht in den Etagen, mit den Wohnungseingängen, sondern auf den Zwischenetagen. Der Vermieter ging von einer Modernisierung aus und verlangte eine Mieterhöhung. Die Mieterin einer im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung war damit nicht einverstanden. Sie führte an, dass ihr der Fahrstuhl nichts bringe, da sie immer noch 11 Stufen bis zu ihrer Wohnung überwinden muss. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verneinte das Vorliegen einer Modernisierung. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.... Lesen Sie mehr

Werbung

Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 25.09.2015
- 65 S 193/15 -

Anbau eines Zweitbalkons stellt aufgrund damit verbundener erheblicher Nachteile keine duldungspflichtige Modernisierungs­maßnahme dar

Keine Erhöhung des Gebrauchswerts oder Verbesserung der Wohnverhältnisse

Der Anbau eines Zweitbalkons stellt dann keine vom Mieter zu duldende Modernisierungs­maßnahme dar, wenn der Zweitbalkon aufgrund seiner Lage wenig attraktiv ist und mit dem Anbau erhebliche Nachteile verbunden sind, wie etwa eine zusätzliche Verschattung oder ein Wegfall von Stau- bzw. Stellmöglichkeiten im Balkonzimmer. In diesem Fall wird weder der Gebrauchswert der Wohnung erhöht (§ 555 b Nr. 4 BGB) noch die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert (§ 555 b Nr. 5 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer 80 qm großen und im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegene Wohnung den Anbau eines Zweitbalkons dulden. Während der bereits vorhandene Balkon zur Nordseite ausgerichtet war, sollte der größere Zweitbalkon zum Hinterhof und somit zur Südseite zeigen. Die Mieterin wollte den Anbau jedoch nicht hinnehmen. Sie hielt den... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2012
- XII ZR 97/09 -

Gewerberäume: Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Flächen rechtfertigt eine Mietminderung

Minderungsbetrag bemisst sich nach der Differenz der Flächenabweichung und dem Gebrauchswert der Flächen

Weicht die vertraglich zugesicherte Fläche von der tatsächlichen Fläche ab, so stellt dies einen Grund für eine Mietminderung dar. Die Höhe der Minderungsquote richtet sich unter Beachtung des Gebrauchswerts der Fläche nach der Differenz der Flächenabweichung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden durch einen Mietvertrag Geschäftsräume vermietet. Dazu gehörten neben einen Laden (ca. 87 qm) auch Kellerräume (ca. 110 qm). In dem Vertrag hieß es, dass die vermietete Fläche mit ca. 197 qm als vereinbart galt. Tatsächlich betrug die Fläche des Ladens 85,68 qm und die des Kellers 53,93 qm. Was eine Gesamtfläche von nur 139,61 qm ergab. Aufgrund... Lesen Sie mehr




Werbung