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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Gartenfeier“ veröffentlicht wurden
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2018
- 10 K 3355/16 F,U -
Aufwendungen für Ausrichtung von "Herrenabenden" sind wegen privater Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abziehbar
Kein vollständiger Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben für gemischt veranlasste Ausgaben
Das Finanzgericht Düsseldorf hat im zweiten Rechtsgang entschieden, dass Aufwendungen für die Ausrichtung so genannter "Herrenabende" wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Die Klägerin ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten. Sie machte Aufwendungen für sogenannte Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner der Klägerin stattfanden, lud die Klägerin ausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die Klägerin machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten und daher voll abzugsfähig seien.Im ersten Rechtsgang hat das Finanzgericht... Lesen Sie mehr
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Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2016
- VIII R 26/14 -
Betriebsausgaben: Kein Abzugsverbot bei der Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Gartenfest
"Herrenabende" muss sich vom "gewöhnlichen Gartenfest" abheben
Die Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies hat der Bundesfinanzhof nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. "Herrenabende" im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden.Das Finanzgericht (FG) hatte das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen... Lesen Sie mehr
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.1989
- 2/21 O 424/88 -
Gartenfeste im üblichen Rahmen sind vom Nachbarn bis 22 Uhr hinzunehmen
Keine gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung bei vier Gartenfesten im Jahr
Veranstaltet ein Grundstückseigentümer im üblichen Rahmen Gartenfeste, so muss dies der Nachbar jedenfalls bis 22 Uhr hinnehmen. Zudem kann bei vier Gartenfesten im Jahr nicht von einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung ausgegangen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich ein Grundstückseigentümer über eine vom Nachbarn ausgehende Lärmbelästigung. Hintergrund dessen war, dass der Nachbar ab 18 Uhr ein Gartenfest mit ca. 24 Personen veranstaltete. Gegen 22 Uhr wurde das Fest in den Keller verlegt. Die Tür zum Garten blieb aber auf. Der Grundstückseigentümer behauptete, die Gäste hätten, überwiegend durch... Lesen Sie mehr
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