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Samstag, 20. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Feinstaubbelastung“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 28.07.2017
- 13 K 5412/15 -

VG Stuttgart: Baden-Württemberg muss mehr gegen die Luftverpestung in Stuttgart tun - Fahrverbot für Dieselautos in Stuttgart möglich

Deutsche Umwelthilfe hat Anspruch auf Fortschreibung des Luftreinhalteplanes der Stadt Stuttgart

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Land Baden-Württemberg stattgegeben. Die Deutsche Umwelthilfe hat einen Anspruch auf Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart um Maßnahmen, die zu einer schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissions­grenz­werte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart führen.

Die wesentlichen Gründe der Entscheidung hat Richter am Verwaltungsgericht Wolfgang Kern in der heutigen Urteilsverkündung am 28. Juli 2017 wie folgt dargelegt: Die Klage ist zulässig und begründet.Der Kläger hat einen Anspruch auf Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart um Maßnahmen, die zu einer schnellstmöglichen Einhaltung der seit mindestens 2010 überschrittenen Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid in der Umweltzone Stuttgart führen.Dies folgt aus § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG, wonach die für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen zuständige Planbehörde (hier: Regierungspräsidium Stuttgart)... Lesen Sie mehr

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.09.2013
- BVerwG 7 C 21.12 -

Umweltverbände können Luftreinhalteplan einklagen

Unionsrecht fordert zur effektiven Durchsetzung des europäischen Umweltrechts Zugang von Umweltverbänden zu den Gerichten

Anerkannte Umweltverbände können die Einhaltung der Vorschriften über Luftreinhaltepläne gerichtlich geltend machen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Luftreinhalteplan für die Stadt Darmstadt sieht für die Verminderung der Schadstoffkonzentration von Feinstaub und Stickoxiden verschiedene insbesondere verkehrsbezogene Maßnahmen wie z.B. Durchfahrt- und Nachtfahrtverbote für Lkw vor. Die geltenden Grenzwerte für Stickoxide werden an den drei am stärksten belasteten Straßenzügen gleichwohl... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 21.02.2013
- 2 K 2749/09 -

Rauch aus kommunalem Backhaus für Nachbar zumutbar

Vom Backhaus ausgehende Immissionen überschritten weder Grenzwerte der Geruchsimmissionsrichtline noch der EU-Feinstaubrichtlinie

Ein Anwohner, der ca. 10 m von einem Backhaus entfernt wohnt und die Rauch- und Geruchsbelästigungen durch die Nutzung des Backhauses rügt, hat keinen Anspruch auf weitere Einschränkungen der Betriebszeiten des Backhauses und auf weitere Maßnahmen zur Vermeidung der Rauchgase. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.

Das (kommunale) Backhaus existiert seit 1847 im Zentrum eines Ortsteils von Weilheim und wird seit dieser Zeit genutzt. Eine wegen der Nachbarbeschwerden von der Gemeinde eingeführte Benutzungsordnung mit Beschränkung der Nutzungszeiten (Backtage: Mittwoch bis Freitag von 6 bis 18 Uhr und samstags bis 15 Uhr) und auch eine technische Nachrüstung der Anlage (u.a. Erhöhung des Schornsteins,... Lesen Sie mehr

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2012
- 8 A 652/09 -

Klage wegen zu hoher Feinstaubbelastung in Herne erfolglos

Gesetzlich festgelegter Grenzwert für Feinstaub wiederholt überschritten

Die Klage auf Durchführung von straßenverkehrsbezogenen Maßnahmen zur Verringerung der Feinstaubbelastung in Herne ist abzuweisen. Dies hat der das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wohnt der Kläger in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Kreuzung in Herne. Etwa 200 m von seiner Wohnung entfernt befindet sich eine Messstation zur Bestimmung der Schadstoffbelastung der Luft. An dieser Station wurde der gesetzlich festgelegte Grenzwert für Feinstaub (PM10) in den letzten Jahren wiederholt über-schritten. Bei Feinstaub handelt es... Lesen Sie mehr



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