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Donnerstag, 25. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Fachtagung“ veröffentlicht wurden

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.07.2015
- L 9 U 69/14 -

Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

Leitender Angestellter verletzt sich beim Skifahren

Freizeitaktivitäten im Rahmen einer Führungs­kräftetagung sind nicht gesetzlich unfallversichert. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Ein 49 %jähriger Mann stürzte im Rahmen einer Führungskräftetagung beim Skifahren und verletzte sich dabei an der Schulter. Der Mann aus dem Landkreis Offenbach, der die zentrale Kundenbearbeitung einer europaweit agierenden Firma leitet, beantragte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall.Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Der Unfall habe sich auf der Tagung während der Freizeitaktivitäten ergeben. Diese seien als unversicherte private Tätigkeiten einzustufen. Da die Tagung nur einem kleinen Kreis der insgesamt 280 Beschäftigten offen gestanden habe, bestehe auch unter dem Aspekte der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kein Versicherungsschutz.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 18.07.2014
- 107 C 2154/14 -

Einladung zur Fachtagung mittels E-Mail kann unzulässige Werbung darstellen

Unzulässige Werbung per E-Mail für Fachveranstaltung an Rechtsanwalt / Einmalige Zusendung einer Werbemail begründet Unter­lassungs­anspruch

Wird einem Rechtsanwalt ohne dessen Einwilligung per E-Mail eine Einladung zu einer Fachtagung zugesandt, so stellt dies eine unzulässige Werbung dar. Dem Anwalt steht daher ein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2013 erhielt ein Rechtsanwalt per E-Mail eine Einladung zu einer Fachtagung zum Thema Patientenrecht. Der Anwalt sah darin eine unzulässige Werbung und erhob gegen den Veranstalter der Tagung Klage auf Unterlassung. Zudem verlangte er Auskunft darüber, woher der Veranstalter die E-Mail-Adresse entnommen hat. Der Veranstalter teilte... Lesen Sie mehr

Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 28.05.2014
- S 6 U 1404/13  K -

Sturz auf einer beruflich veranlassten Tagung ist auch mit knapp zwei Promille Alkohol im Blut als Arbeitsunfall anzusehen

Rückweg zum Hotelzimmer ist Arbeitsweg und bei Fußgängern auch im alkoholisierten Zustand unfallversichert

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein nächtlicher Sturz eines Betriebs­rats­mit­glieds während einer Tagung auch dann als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, wenn der Gestürzte knapp zwei Promille Alkohol im Blut hatte.

Der 58jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Betriebsrat bei einem internationalen Konzern mit Sitz in der Region Stuttgart. Im April 2010 fand in einem Hotel in Bad Kissingen eine dreitägige Betriebsräteversammlung statt. Diese dauerte am ersten Abend bis gegen 19.30 Uhr. Mit einem Blutalkoholspiegel von 1,99 Promille stürzte der Kläger in der Nacht gegen 1 Uhr im Treppenhaus... Lesen Sie mehr

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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 09.11.2012
- 8 L 3052/12 und 8 L 3101/12.Gl -

Ausschluss von NPD-Abgeordneten an Fachtagung über "Rechtsextreme Strukturen" rechtmäßig

Teilnehmerbeschränkungen schließen Teilnahme zweier NPD-Abgeordneter an der Fachtagung "Rechtsextreme Strukturen" aus

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Eilanträge zweier NPD-Abgeordneter aus dem Wetteraukreis abgelehnt, mit denen diese Zugangs zu der Fachtagung zu dem Thema "Rechtsextreme Strukturen - wie gehen wir mit ihnen um?" erhalten wollten. Das Gericht entschied, dass die Fachtagung nicht für Mitglieder einer Partei vorgesehen ist, die dem "rechten Spektrum" der Politik zugerechnet werden muss.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrten zwei NPD-Abgeordnete aus dem Wetteraukreis den Zugang zu einer vom Wetteraukreis durchgeführten Fachtagung zu dem Thema "Rechtsextreme Strukturen - wie gehen wir mit ihnen um?" und beriefen sich dabei auf die durch die Hessische Landkreisordnung (HKO) vermittelte Kontrollfunktion des Kreistages, dem sie angehören.Das Gericht... Lesen Sie mehr