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Freitag, 19. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Erhaltungsaufwendungen“ veröffentlicht wurden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.08.2016
- IX R 14/15 -

Aufwendungen für komplette Erneuerung einer Einbauküche nicht sofort abziehbar

Kosten müssen im Wege der Absetzungen für Abnutzung über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Die Kosten müssen vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung abgeschrieben werden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als sogenannte "Erhaltungsaufwand" sofort abziehbar seien. Das Finanzamt ließ lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 Euro) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu; die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.... Lesen Sie mehr

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2008
- IX R 45/07 -

Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

Erhaltungsaufwendungen sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.

Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab. Die Klage des Sohnes war erfolgreich.Dem folgte... Lesen Sie mehr




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