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Freitag, 29. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Einkunftsgrenze“ veröffentlicht wurden

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.03.2019
- BVerwG 5 C 4.18 -

Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg unwirksam

Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes im Beihilfebereich nicht gewahrt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Regelung im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg, die Beihilfen an einen Beamten zu den krankheitsbedingten Aufwendungen seines Ehegatten oder Lebenspartners für den Fall ausschließt, dass deren Einkünfte einen bestimmten Betrag übersteigen, unwirksam ist.

Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO BW) bestimmte in ihrer bis Ende 2012 maßgeblichen Fassung, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten entstanden sind, nicht beihilfefähig sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder des Lebenspartners in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18.000 Euro überstieg. Das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 änderte mit Wirkung zum 1. Januar 2013 u.a. die Beihilfeverordnung und senkte die Einkünftegrenze für gesetzlich krankenversicherte Ehegatten oder Lebenspartner auf 10.000 Euro ab (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW).... Lesen Sie mehr

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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010
- 4 K 10218/06 B -

FG Berlin-Brandenburg: Kindergeld für über die Eltern privat mitkrankenversichertes Kind

Beiträge für die private Krankenversicherung müssen beim Kindergeld berücksichtigt werden - auch wenn diese von den Eltern gezahlt werden

Auch wenn ein Kind bei einem Elternteil privat mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt, sind Einkünfte und Bezüge eines Kindes um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu kürzen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Kindergeld wird für ein volljähriges Kind - neben anderen Voraussetzungen - nur dann gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Betrag - derzeit 8.004 Euro - nicht überschreiten. Diese auf den ersten Blick klare Aussage des Gesetzes birgt in der Umsetzung insoweit vielfältige Schwierigkeiten, als zu entscheiden ist, welche Einkommensbestandteile zu berücksichtigen... Lesen Sie mehr




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