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Samstag, 20. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Einkauf aktuell“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2011
- 25 U 106/11 -

"Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!" - Briefkastenaufkleber gegen "Einkauf Aktuell"-Werbung der Deutschen Post müssen Zusteller nicht beachten

Belästigung mit Plastikfolie ist keine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung

Wer sich mit dem Aufkleber "Keine Werbung in Plastiktüten!" gegen die Zustellung der Werbebroschüre der Deutschen Post schützen will, der muss damit rechnen, auch weiterhin das unerwünschte Druckerzeugnis in seinem Briefkasten vorzufinden. Der in dem Text des Aufklebers ausgedrückte Wille des Verbrauchers richtet sich nämlich nicht gegen Werbung an sich, sondern lediglich gegen deren Verpackung. Da Belästigung mit Plastikfolie jedoch keine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt, kann gegen die Zustellung des Werbematerials auch kein Rechtsanspruch durchgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darüber zu entscheiden, ob die Zusteller der "Einkauf Aktuell" - Werbung der Deutschen Post den Aufkleber "Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!" an den Briefkästen der Verbraucher beachten müssen. Die Deutsche Post hatte dagegen geklagt, seine in Plastikfolie verpackte Werbebroschüre aufgrund dieser Aufkleber nicht mehr verteilen zu dürfen.Das Oberlandesgericht entschied, dass ein Anspruch der Verbraucher auf Unterlassung der Zustellung von "Einkauf Aktuell"- Werbematerial aufgrund der streitgegenständlichen Briefkastenaufkleber nicht bestehe. Die Voraussetzungen... Lesen Sie mehr

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Landgericht Lüneburg, Urteil vom 30.09.2011
- 4 S 44/11 -

Unerwünschte Postwurfsendung: Empfänger kann Unternehmen Zusenden von Postwurfsendung direkt untersagen

Aufkleber am Briefkasten "Werbung - nein danke" ist nicht notwendig / Post darf "Einkauf aktuell" nicht mehr zustellen

Die Klage eines Mannes, der sich gegen die Zustellung der Postwurfsendung "Einkauf Aktuell" der Deutschen Post gerichtlich wehrte, hatte Erfolg und wird nach Auffassung des verantwortlichen Gerichts Folgen für die Werbung durch Postwurfsendungen haben. Demnach kann der Empfänger den Erhalt unerwünschter Werbung durch einen einfachen schriftlichen oder telefonischen Hinweis an das werbende Unternehmen unterbinden. Er ist dagegen nicht verpflichtet, einen Hinweis in Form eines Aufklebers am Briefkasten anzubringen. Vielmehr liegt es in der Verantwortung des Unternehmens, dem Wunsch des Empfängers nachzukommen und für das Unterlassen der Zustellung zu sorgen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Lüneburg hervor.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Mann gegen die Zustellung der Postwurfsendung "Einkauf Aktuell" der Deutschen Post gewehrt, indem er dem Unternehmen eine schriftliche Mitteilung darüber zukommen ließ, dass er keine weitere Zustellung wünsche. Schriftlich wies das Unternehmen darauf hin, dass er eine Zustellung durch Anbringen eines Hinweisaufklebers am Briefkasten verhindern könne.... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2011
- I ZR 129/10 -

Verteilung der Werbesendung "Einkauf Aktuell" durch die Deutsche Post AG nicht wettbewerbswidrig

Gebot der Staatsferne der Presse nicht verletzt

Die Verteilung der Werbesendung "Einkauf Aktuell" durch die Deutsche Post AG ist nicht deshalb wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil sie redaktionelle Beiträge enthält. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist die Deutsche Post AG, deren größter Einzelaktionär mit einem Anteil von 30,5 % die in Bundes- und Landeseigentum stehende Kreditanstalt für Wiederaufbau ist. Die Beklagte lässt über ihre Zusteller vorwiegend in Ballungsgebieten und großen Städten an alle Haushalte wöchentlich die Werbesendung "Einkauf Aktuell" verteilen. Diese Werbesendung... Lesen Sie mehr



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