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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG)“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 15.05.2014
- 50 F 366/13 GÜ -
Vertrag Geld "gegen Vollzug der Ehe" nichtig: Vereinbarung zur Zahlung einer Brautgabe - Morgengabe - im Falle der Scheidung und des Vollzugs der Ehe unwirksam
Verstoß gegen Freiheit der Eheschließung und -scheidung begründet Sittenwidrigkeit der Vereinbarung
Vereinbart ein Ehepaar zum Zeitpunkt der Heirat, dass im Falle der Scheidung der Ehe eine Brautgabe zu zahlen ist, so ist dies unwirksam, wenn Voraussetzung der Zahlung der Vollzug der Ehe ist. Der darin liegende Verstoß gegen die Freiheit der Eheschließung und -scheidung begründet die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung. Dies hat das Amtsgericht Darmstadt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit der Eheschließung eines Paares in Iran wurde vereinbart, dass im Falle einer Scheidung die Ehefrau als Brautgabe 100.262 Rial, einen Koran, 100.000.000 Rial als Brautgeld, zwei Anteile an einem Haus, 650 Azadi Goldmünzen sowie 100 Meshgal Gold erhalten sollte. Als weitere Voraussetzung wurde der Vollzug der Ehe vereinbart. Nachdem sich die Eheleute in Deutschland scheiden ließen, beanspruchte die Ehefrau das Gold und die Goldmünzen. Da sich der Ehemann weigerte diese herauszugeben, kam der Fall vor Gericht.Das Amtsgericht Darmstadt entschied gegen die... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.12.1992
- 40 UR III E 166/92 -
Gleichgeschlechtliche Paare dürfen heiraten
Verbot der Eheschließung verstößt gegen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Gleichheitssatz und Recht auf Eheschließungsfreiheit
Ein Verbot der Eheschließung zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen verstößt gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG) und die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG). Die Gleichgeschlechtlichkeit von Personen steht einer Heirat daher nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a. M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall lehnte ein Standesamt im August 1992 die Eheschließung zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen ab. Da sich das heiratswillige Paar mit der Ablehnung nicht abfand, landete der Fall schließlich vor Gericht.Das Amtsgerichts Frankfurt a. M. entschied zu Gunsten des heiratswilligen Paars. Diesem habe ein Recht auf Eheschließung... Lesen Sie mehr