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Mittwoch, 24. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Dübellöcher“ veröffentlicht wurden

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020
- 9 S 18/20 -

Wohnungsmieter muss nach Mietende Latexfarben und Dübellöcher beseitigen

Pflicht zur Beseitigung der Dübellöcher unabhängig von deren Anzahl

Ein Wohnungsmieter ist verpflichtet, nach Ende des Mietverhältnisses die mit Latexfarben bemalten Wände zu überstreichen. Zudem muss er Dübellöcher entfernen und zwar unabhängig davon, in welcher Anzahl sie vorliegen. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietverhältnisses über eine Wohnung im September 2017 musste der Vermieter feststellen, dass zahlreiche Wände der Wohnung mit kräftigen Latexfarben dekoriert waren. Zudem befanden sich 126 Dübellöcher in den Wänden. Der Vermieter verlangte von den Mietern die Beseitigung der Farben und der Dübellöcher. Da sich diese weigerten, beauftragte der Vermieter einen Maler mit den Arbeiten. Dessen Kosten zog er von der Mietkaution ab. Damit waren die Mieter nicht einverstanden und erhoben Klage. Das Amtsgericht Mettmann wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.04.1994
- 19 U 201/93 -

Abstellen von Blumentöpfen auf Fensterbänken sowie Dübellöcher für Hängeschränke und Gardinenstangen entsprechen normalen Mietgebrauch

Kein Erstattungsanspruch gegen Mieter

Das Abstellen von Blumentöpfen auf Fensterbänken entspricht ebenso dem normalen Mietgebrauch, wie Dübellöcher für Hängeschränke und Gardinenstangen. Dem Vermieter steht daher kein Erstattungsanspruch gegen den Mieter zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter hatte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Wohnungsmieter beauftragt. Der Vermieter warf dem Mieter die Beschädigung der Mietsache vor. So hatte der Mieter auf den Holzfensterbänken Blumentöpfe abgestellt, was zu Wasserflecken auf den Bänken führte. Die Fensterbänke mussten saniert... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 26.08.2014
- 425 C 2787/14 -

Bedarfsunabhängige Pflicht des Mieters zur Erneuerung des Teppichbodens nach Beendigung des Mietverhältnisses unzulässig

Mieter darf zum vertragsgemäßen Gebrauch des Badezimmers Dübellöcher in Kacheln bohren

Ein Mieter ist nicht verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses bedarfsunabhängig den Teppichboden zu erneuern. Eine entsprechende Regelung im Mietvertrag ist unwirksam. Ein Mieter ist zudem berechtigt, zum vertragsgemäßen Gebrauch des Badezimmers Dübbellöcher in Kacheln zu bohren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei ehemaligen Mietvertragsparteien Streit um die Auszahlung der Kaution. Die Vermieterin behielt einen Teil ein. Hintergrund dessen war, dass sie einen neuen Teppichboden gekauft und hatte verlegen lassen. Nach einer Regelung im Mietvertrag sei dafür aber der Mieter zuständig gewesen. Die Regelung besagte, dass der Mieter für die Erneuerung... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 21.04.1983
- 44 C 480/82 -

Vermieter muss Dübellöcher in Badezimmer-Fliesen hinnehmen

Befestigen von Badinstallationen entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch

Ein Mieter darf im Bad die von ihm gewünschten Installations­gegenstände anbringen und dazu notwendige Dübellöcher bohren. Der Vermieter darf beim Auszug des Mieters nicht von diesem die Neuverfliesung des Badezimmers wegen der Bohrlöcher verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter an mehreren Stellen in den Wandfliesen des Badezimmers Bohrlöcher für Dübel gebohrt. Er installierte u.a. eine Wäschetrocknungsanlage über der Badewanne und mehrere Arznei- und Badezimmerschränke.Nach dem Auszug des Mieters verlangte der Vermieter für die Neuverfliesung des Badezimmers einen Betrag von 1.752,34 DM.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 24.09.2014
- 7 C 135/14 -

Bei einer wirksamen Schön­heits­reparatur­klausel müssen die im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs gesetzten Dübellöcher verschlossen werden

Schönheitsreparatur umfasst Pflicht zum Streichen des gesamten Zimmers im einheitlichen weißen Farbton

Ist der Mieter aufgrund einer Vereinbarung im Mietvertrag zur Durchführung von Schön­heits­reparaturen verpflichtet, so umfasst dies auch das Verschließen von im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs gesetzten Dübellöchern. Zudem muss der Mieter nicht nur den bunten Farbton an einer Wand eines Zimmers überstreichen. Vielmehr hat er das gesamte Zimmer in einem einheitlichen weißen Farbton zu streichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietvertragsparteien über den Umfang der nach einer Vereinbarung im Mietvertrag durchzuführenden Schönheitsreparaturen. Der Mieter meinte, er sei nicht verpflichtet sämtliche Dübellöcher zu verschließen. Denn diese haben sich nach ihrer Anzahl im vertragsgemäßen Gebrauch gehalten. Zudem sei er nur zum Überstreichen der bunten Wände in... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Münster, Urteil vom 29.01.2008
- 28 C 3053/07 -

Mieter darf Fliesen nicht durchbohren: Bohren ist nur im Fugenbereich von Wandfliesen erlaubt

Streit um sechs Bohrlöcher in Badezimmerfliesen

Wenn Mieter Badaccessoires, wie z.B. einen Spiegel oder eine Lampe anbringen wollen, dann dürfen sie nicht die Wandfliesen im Badezimmer durchbohren. Das Bohren von Dübellöchern ist nur im Fugenbereich erlaubt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter nach einem beendeten Mietverhältnis aus verschiedenen Gründen die Mietkaution des Mieters in Höhe von 957,53 Euro (inklusive Zinsen) zurückbehalten. Die Mietkaution hatte der Vermieter einbehalten, weil er angeblich Malerabeiten habe durchführen lassen müssen und weil der Mieter im Badezimmer Fliesen durchbohrt habe. Der Mieter hatte in... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 19.04.1977
- 110 C 883/75 -

Bohren von Dübellöchern entspricht grundsätzlich normalem Mietgebrauch

Pflicht zur Durchführung von Schönheits­reparaturen nur bei unüblicher Häufung von Dübellöchern

Ein Mieter ist grundsätzlich berechtigt in den Wänden der Wohnung Dübellöcher zu bohren. Denn dies ist vom normalen Mietgebrauch umfasst. Nur bei einer unüblichen Häufung von Dübellöchern kann die Pflicht zur Durchführung von Schönheits­reparaturen bestehen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter einer Wohnung nach dem Auszug des Mieters die Durchführung von Malerabreiten aufgrund von Dübellöchern. Da sich der Mieter jedoch weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen den... Lesen Sie mehr

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 24.10.1986
- 17 S 11/86 -

Keine Schaden­ersatz­pflicht des Mieters wegen Dübellöcher in Bad und Toilette

Vermieter muss Dübellöcher im üblichen Maß als vertragsgemäß hinnehmen

Bohrt ein Mieter 11 bis 13 Dübellöcher in die Fliesen eines Nassraums, so macht er sich nicht schaden­ersatz­pflichtig. Vielmehr muss der Vermieter Dübellöcher im üblichen Maß als vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinnehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Mietverhältnis über eine Wohnung beendet wurde und die Mieter ausgezogen waren, machte die Vermieterin Schadenersatzansprüche geltend. Hintergrund dessen war, dass die Mieter in der Toilette 11 und im Bad 13 Dübellöcher in die Fliesen bohrten.Das Landgericht Darmstadt entschied... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 02.08.2012
- 11 C 329/11 -

Anspruch auf Schadenersatz des Vermieters wegen Übermalen von übermäßig vielen Dübellöchern

Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach Kosten der Farbe

Ein Vermieter hat einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er eine übermäßige Anzahl von Dübellöchern übermalen muss. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich dabei an den Kosten der Farbe. Dies hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung brachten in der Küche zum Aufhängen von Küchenmöbeln etwa 10-15 Dübellöcher an. Ein weiteres Zimmer der Wohnung erhielt eine Holzverkleidung, welches das Bohren von etwa 50-60 Dübellöchern erforderte. Nachdem die Mieter im Jahr 2011 ausgezogen waren, machte die Vermieterin einen Schadenersatzanspruch wegen des Übermalens... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Rheinbach, Urteil vom 07.04.2005
- 3 C 199/04 -

Keine abstrakten Kosten bei Schlüsselverlust aufgrund Kostenvoranschlags / Schadenersatz wegen Dübellöcher

Kein Schadenersatz wegen 14 Bohrlöchern in Küchenfliesen

Verliert ein Mieter seinen Schlüssel, so kann der Vermieter die Schließanlage auf Kosten des Mieters austauschen. Eine Kostenpflicht des Mieters scheidet aber aus, wenn es zu keinem Austausch kommt. Zudem hat der Vermieter 14 Dübellöcher in den Küchenfliesen hinzunehmen. Dies hat das Amtsgericht Rheinbach entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter vom Mieter die Erstattung der Kosten für den Austausch der vollständigen Schließanlage aufgrund eines fiktiven Kostenvoranschlags. Der Mieter hatte den Schlüssel zu seiner Wohnung verloren, woraufhin der Vermieter eine neue Schließanlage angesichts des Sicherheitsbedürfnisses der Mitmieter für notwendig hielt. Zudem verlangte der Vermieter... Lesen Sie mehr